Sind Anträge der Agrarbehörde im Grundbuch nur Anregungen?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Landwirte, Behörden, Gemeinden
Ja. Berichtigt das Grundbuchsgericht den Grundbuchstand von Amts wegen aufgrund der Unterlagen der Agrarbehörde, steht dieser Behörde dagegen kein Rechtsmittel zu. Ihre Eingaben haben in solchen Verfahren nur die Bedeutung von Anregungen. Nur wenn es um die Einhaltung von Flurverfassungsvorschriften geht, kann das anders sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 31.01.2023 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Nach der vorliegenden oberstgerichtlichen Rechtsprechung (EvBl 1957/116; SZ 30/41; RPflSlgG 208 und 245) zur insoweit gleichartigen Rechtslage in anderen Bundesländern steht der Agrarbehörde gegen den Beschluss des Grundbuchsgerichtes, mit dem dieses auf Grund der ihm von der Agrarbehörde übersendeten Behelfe von Amts wegen die Richtigstellung des Grundbuchs vornimmt (hier gemäß § 99 oö FLG), kein Rekursrecht zu.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Rechtsmittellegitimation einer Gemeinde als Abgabenbehörde mangels des für das Grundbuchsverfahren erforderlichen Nachweises, ob der Wegfall einer Widmung einer Straße als Privatstraße erfolgte, verneint.OGH 5 Ob 21/14w, 20.05.2014
- Hier: Rechtsmittellegitimation einer Stadtgemeinde als Behörde im Sinne des § 51 Abs 1 lit c Vlbg StrG verneint.OGH 5 Ob 116/11m, 13.12.2011
- Eine Rechtsmittellegitimation der Agrarbehörde wird bejaht, wenn das Rechtsmittel auf die Einhaltung von bundesgesetzlichen und landesgesetzlichen Flurverfassungsbestimmungen abzielt, deren Einhaltung die Agrarbehörde mit ihrem Rechtsmittel gewährleisten will.OGH 5 Ob 25/02s, 26.02.2002
- Hier: § 47 Abs 2 FlVfGG (Flurverfassungsgrundsatzgesetz 1951); § 110 Abs 2 NÖ FLG.OGH 5 Ob 51/00m, 26.09.2000
- Anträge der Beteiligten - auch der Agrarbehörde oder des Vermessungsamtes - haben daher in solchen Verfahren nur die Bedeutung von Anregungen.OGH 5 Ob 51/00m, 26.09.2000
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Der Agrarbehörde kommt selbst dann keine Rekurslegitimation zu, wenn das Erstgericht ihrem "Eintragungsbegehren" stattgegeben und erst die 2. Instanz auf Abweisung erkannt hat.OGH 5 Ob 68/93, 14.09.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058963 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 5 Ob 163/22i, 31.01.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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