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Sind Anträge der Agrarbehörde im Grundbuch nur Anregungen?

günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Landwirte, Behörden, Gemeinden
Ja. Berichtigt das Grundbuchsgericht den Grundbuchstand von Amts wegen aufgrund der Unterlagen der Agrarbehörde, steht dieser Behörde dagegen kein Rechtsmittel zu. Ihre Eingaben haben in solchen Verfahren nur die Bedeutung von Anregungen. Nur wenn es um die Einhaltung von Flurverfassungsvorschriften geht, kann das anders sein.

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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 31.01.2023 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Nach der vorliegenden oberstgerichtlichen Rechtsprechung (EvBl 1957/116; SZ 30/41; RPflSlgG 208 und 245) zur insoweit gleichartigen Rechtslage in anderen Bundesländern steht der Agrarbehörde gegen den Beschluss des Grundbuchsgerichtes, mit dem dieses auf Grund der ihm von der Agrarbehörde übersendeten Behelfe von Amts wegen die Richtigstellung des Grundbuchs vornimmt (hier gemäß § 99 oö FLG), kein Rekursrecht zu.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058963 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 14.

Im Gesetz

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