Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 224/22w
Worum es ging: Schadet die fehlende Unterschrift auf meinem Rechtsmittel?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Fehlt auf einem Rechtsmittel die Unterschrift, ist dieser Formfehler ohne wesentliche Bedeutung, wenn das Rechtsmittel ohnehin als unzulässig zurückgewiesen werden muss. Das Gericht muss dann keinen Verbesserungsauftrag erteilen.
Eine Entscheidung gilt als bestätigt, wenn beide Gerichte die Sache inhaltlich geprüft und zum selben Ergebnis gekommen sind. Ein Zusatz des zweiten Gerichts ändert daran nichts, solange Sie dadurch nicht stärker belastet werden als durch die erste Entscheidung.
Gegen manche Beschlüsse des Rekursgerichts steht kein weiteres Rechtsmittel offen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird. Damit sind aber nur Fälle gemeint, in denen die Klage aus rein formalen Gründen zurückgewiesen wurde.
Nur dann, wenn Ihnen der Zugang zum Gericht endgültig verweigert wurde, etwa durch Zurückweisung der Klage. Wird Ihnen bloß eine Wiedereinsetzung, eine neue Zustellung oder eine Vollstreckbarkeitsbestätigung versagt, reicht das nicht aus.
Nein. Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel bei übereinstimmenden Entscheidungen der ersten beiden Gerichte ist nach dieser Rechtsprechung verfassungsrechtlich unbedenklich. Er widerspricht auch nicht dem Unionsrecht; einen Grundsatz, dass das Höchstgericht immer angerufen werden kann, gibt es nicht.
Hat das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts zur Gänze bestätigt, ist ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine Klage ohne Entscheidung in der Sache aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Für Scheidungssachen gibt es keine Sonderregel, die den Weg zum Obersten Gerichtshof erleichtert.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Fünfhaus, 27.10.2021, 23 C 246/21s-19
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 06.04.2022, 39 R 23/22d-38
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
02.02.2023
Geschäftszahl
3Ob224/22w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* regGenmbH, *, vertreten durch Ehrlich-Rogner & Schlögl Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Andreas Zahradnik, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in Wien, wegen 1.628,62 EUR sA und Räumung, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. April 2022, GZ 39 R 23/22d-38, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 27. Oktober 2021, GZ 23 C 246/21s-19, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.
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