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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 02.02.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 6 Ob 13/23i

Worum es ging: Muss ich darlegen, warum sich ein Fehler auf die Entscheidung auswirkte?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, wenn das nicht offenkundig ist. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts hilft Ihnen nur, wenn er überhaupt geeignet war, zu einer unrichtigen Entscheidung zu führen. Diese Bedeutung müssen Sie in Ihrem Rechtsmittel aufzeigen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.

Nein. Über die Rückgabe eines Kindes wird in einem raschen Verfahren entschieden, in dem Rechtsfragen weitgehend ausgeklammert bleiben. Neue Behauptungen führen nicht dazu, dass die Sache neu aufgerollt wird; nur beim Vollzug können später eingetretene Umstände berücksichtigt werden.

Widersetzt sich Ihr Kind der Rückgabe, kann das Gericht sie ablehnen. Voraussetzung ist, dass das Kind alt und reif genug ist, damit seine Meinung berücksichtigt wird. Ob das der Fall ist, entscheidet das Gericht nach eigenem Ermessen; im entschiedenen Fall wurde die Meinung eines Zehnjährigen berücksichtigt.

Die Rückgabe darf nur bei wirklich schweren Gefahren für das Kind unterbleiben. Ist es Ihnen möglich und zumutbar, gemeinsam mit dem Kind zurückzukehren, wird die Rückführung in der Regel angeordnet. Ihre Weigerung mitzureisen begründet für sich noch keine schwere Gefahr.

In der Regel nicht. Die Entscheidung über die Rückgabe des Kindes ist keine Entscheidung über das Sorgerecht, und die Staaten müssen ihr schnellstmögliches Verfahren anwenden. Deshalb darf das Gericht kein Gutachten einholen, wenn der Antrag erst unmittelbar vor Abschluss der Erhebungen gestellt wird.

Wird Ihr Rekurs vom Rekursgericht zurückgewiesen, gilt Ihr weiteres Rechtsmittel dagegen ebenfalls als Revisionsrekurs. Dafür müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Ja. Die Behörden sind verpflichtet, aktiv Schritte zu setzen, damit ein Elternteil und sein Kind wieder zusammenkommen, und gegen das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland vorzugehen. Das gilt auch, wenn beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt waren, und unabhängig davon, ob das Haager Kindesentführungsübereinkommen anwendbar ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 110 AußStrG § 111d AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

30 Absätze, 10.388 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

02.02.2023

Geschäftszahl

6Ob13/23i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin B*, Slowakei, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Ing. M*, vertreten durch Dr. Ľubica Stelzer Páleníková, Rechtsanwältin in Wien, wegen Rückführung der Minderjährigen 1. O*, geboren am * 2011, 2. K*, geboren am * 2013, nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Dezember 2022, GZ 43 R 532/22m-81, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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