Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 Ob 13/23i
Worum es ging: Muss ich darlegen, warum sich ein Fehler auf die Entscheidung auswirkte?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, wenn das nicht offenkundig ist. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts hilft Ihnen nur, wenn er überhaupt geeignet war, zu einer unrichtigen Entscheidung zu führen. Diese Bedeutung müssen Sie in Ihrem Rechtsmittel aufzeigen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
Nein. Über die Rückgabe eines Kindes wird in einem raschen Verfahren entschieden, in dem Rechtsfragen weitgehend ausgeklammert bleiben. Neue Behauptungen führen nicht dazu, dass die Sache neu aufgerollt wird; nur beim Vollzug können später eingetretene Umstände berücksichtigt werden.
Widersetzt sich Ihr Kind der Rückgabe, kann das Gericht sie ablehnen. Voraussetzung ist, dass das Kind alt und reif genug ist, damit seine Meinung berücksichtigt wird. Ob das der Fall ist, entscheidet das Gericht nach eigenem Ermessen; im entschiedenen Fall wurde die Meinung eines Zehnjährigen berücksichtigt.
Die Rückgabe darf nur bei wirklich schweren Gefahren für das Kind unterbleiben. Ist es Ihnen möglich und zumutbar, gemeinsam mit dem Kind zurückzukehren, wird die Rückführung in der Regel angeordnet. Ihre Weigerung mitzureisen begründet für sich noch keine schwere Gefahr.
In der Regel nicht. Die Entscheidung über die Rückgabe des Kindes ist keine Entscheidung über das Sorgerecht, und die Staaten müssen ihr schnellstmögliches Verfahren anwenden. Deshalb darf das Gericht kein Gutachten einholen, wenn der Antrag erst unmittelbar vor Abschluss der Erhebungen gestellt wird.
Wird Ihr Rekurs vom Rekursgericht zurückgewiesen, gilt Ihr weiteres Rechtsmittel dagegen ebenfalls als Revisionsrekurs. Dafür müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Ja. Die Behörden sind verpflichtet, aktiv Schritte zu setzen, damit ein Elternteil und sein Kind wieder zusammenkommen, und gegen das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland vorzugehen. Das gilt auch, wenn beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt waren, und unabhängig davon, ob das Haager Kindesentführungsübereinkommen anwendbar ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 22.12.2022, 43 R 532/22m-81
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 110 AußStrG § 111d AußStrG § 62 AußStrG § 71
Entscheidungstext
30 Absätze, 10.388 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
02.02.2023
Geschäftszahl
6Ob13/23i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin B*, Slowakei, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Ing. M*, vertreten durch Dr. Ľubica Stelzer Páleníková, Rechtsanwältin in Wien, wegen Rückführung der Minderjährigen 1. O*, geboren am * 2011, 2. K*, geboren am * 2013, nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Dezember 2022, GZ 43 R 532/22m-81, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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