Muss ich mein Kind in den Herkunftsstaat begleiten?
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 12.08.2026 (35 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1992)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Allerdings darf die schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für ein Kind auch nicht aus generalpräventiven Gründen zum Schutz des – abstrakten – Kindeswohls herbeigeführt werden, nur um den Eindruck zu verhindern, Kindesentführungen würden sich doch lohnen. Das Kindeswohl des konkret betroffenen Kindes ist damit (auch) im Verfahren über die Rückführung nach dem HKÜ die vorrangige Überlegung.OGH 6 Ob 100/23h, 02.06.2023
- Die Trennung eines Kleinkindes von dem sie hauptsächlich betreuenden Elternteil begründet in der Regel eine Gefährdung des Kindeswohls. Eine Rückführung kommt dann nur in Betracht, wenn es auch dem Elternteil möglich und zumutbar ist, gemeinsam mit dem Kind in den Herkunftsstaat zurückzukehren.OGH 6 Ob 240/18i, 24.01.2019
- Warum Art 13 Abs 1 lit b HKÜ und Art 11 Abs 4 Brüssel IIa-VO gemeinschaftsrechtswidrig sein sollten, ist nicht erkennbar. Beide Bestimmungen nehmen auf das Wohl und den Schutz des Kindes iSd Art 24 Abs 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) Bedacht.OGH 6 Ob 103/17s, 07.07.2017
- Für die „unzumutbare Lage“ im Sinn des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ reichen gewisse erzieherische oder wirtschaftliche Schwierigkeiten für das Kind nicht aus.OGH 6 Ob 94/17t, 29.05.2017
- Zwar könnte es im Einzelfall tatsächlich sein, dass das Kindeswohl durch eine Trennung von den Geschwistern beeinträchtigt wird. Wenn die Geschwistertrennung aber dadurch vermieden werden kann, dass der Entführer mit beiden (hier noch kleinen) Kindern in den Herkunftsstaat reist, dann liegt kein Grund für eine Versagung der Rückführung vor.OGH 6 Ob 94/17t, 29.05.2017
- Hier: Die zwangsweise Rückführung der Kinder würde bei diesen zu einer Traumatisierung führen, sodass die Vorinstanzen die Rückführung mit Recht ablehnten.OGH 6 Ob 218/15z, 26.11.2015
- Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn geeignete Vorkehrungen getroffen werden können, die den Schutz des Kindes nach seiner Rückkehr gewährleisten.OGH 6 Ob 218/15z, 26.11.2015
- Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrmals ausgeführt, es komme nicht darauf an, ob dem Entführer im Ursprungsstaat eine Verurteilung wegen Kindesentführung und allenfalls eine Haftstrafe drohen; würde dies nämlich allein ein Rückführungshindernis darstellen, könnte das HKÜ im Verhältnis zu Ländern, die Freiheitsstrafen für derartige Entführungsfälle vorsehen, überhaupt nie zur Anwendung kommen.OGH 6 Ob 134/13v, 28.08.2013
- Hier: Kein Rückführungshindernis: Berufstätigkeit des Vaters als Lastwagenfahrer; Aufenthaltsbeschränkungen der Mutter in Spanien.OGH 2 Ob 90/10i, 08.07.2010
- Bei einer „Kindesentführung" im Verhältnis zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten sind die Bestimmungen der EuEheVO anzuwenden, deren Art 11 Abs 4 den in Art 13 Abs 1 lit b HKÜ vorgesehenen Grund der Verweigerung der Rückgabe wegen einer schwerwiegenden Gefährdung des Kindeswohls beschränkt.OGH 1 Ob 163/09s, 24.09.2009
- Eine zu weite Auslegung des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ würde den Zielen des Übereinkommens entgegenstehen, zu einer Entscheidung über das Sorgerecht führen und dem entführenden Elternteil unberechtigte Vorteile aus dessen Rechtsbruch verschaffen. Der Ausnahmetatbestand des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ ist nach der Rechtsprechung eng auszulegen und deshalb auf wirklich schwere Gefahren zu beschränken.OGH 2 Ob 103/09z, 16.07.2009
- Eine gelungene Integrierung eines Kindes in seine neue Umgebung nach Art 12 Abs 2 HKÜ schließt eine Rückführung nur dann jedenfalls aus, wenn der Rückführungsantrag mehr als ein Jahr nach dem Verbringen des Kindes gestellt wurde.OGH 5 Ob 47/09m, 12.05.2009
- Der bloße Wunsch des Kindes, in der bisherigen Umgebung zu bleiben, ist nicht derart gravierend, dass bei Nichterfüllung eine Kindeswohlgefährdung im Sinn des Übereinkommens zu bejahen wäre.OGH 5 Ob 47/09m, 12.05.2009
- Der Ausnahmetatbestand des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ ist nach der Rechtsprechung eng auszulegen und deshalb auf besondere Sachverhalte zu beschränken. Berücksichtigungswürdige drohende Nachteile müssen über die zwangsläufigen Folgen eines erneuten Aufenthaltswechsels hinausgehen, weil sonst das Ziel des HKÜ nicht greifen würde.OGH 5 Ob 47/09m, 12.05.2009
- Dass eine Weigerung der Mutter, das Kind bei seiner Rückführung zum antragstellenden Vater nach Kanada zu begleiten, eine schwerwiegende Gefahr für das Kind begründen könnte, vermag eine Rückführung nicht zu verhindern, wenn es der Mutter nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zumutbar ist, mit dem Kind gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückzukehren.OGH 4 Ob 44/04f, 30.03.2004
- Dieser Frage kommt daher im Allgemeinen keine über den zu beurteilenden Fall hinausgehende Bedeutung zu.OGH 4 Ob 44/04f, 30.03.2004
- Nach Art 13 Abs 1 lit b Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung ist die zuständige Behörde - ungeachtet der grundsätzlichen Verpflichtung zur sofortigen Rückgabe des Kindes (Art 12 Abs 1) - dann nicht verpflichtet, die Rückgabe anzuordnen, wenn (unter anderem) die Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Ob aber das Kindeswohl iSd Art 13 Abs 1 lit b des Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung bei einer Rückgabe an die Erstantragstellerin (Mutter) gefährdet wäre, ist eine von den jeweiligen Umständen abhängige Frage, die im Einzelfall zu entscheiden ist.OGH 1 Ob 7/00m, 28.03.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0074568 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 35.
- OGH 6 Ob 122/26y, 12.08.2026, Fall aus Niederösterreich
- OGH 6 Ob 153/24d, 04.09.2024, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 103/23z, 21.06.2023
- OGH 6 Ob 54/23v, 24.03.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 13/23i, 02.02.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, jedenfalls nicht mit der Wirkung, dass das Verfahren endet. Aus Ihrem Antrag erwächst auch dem anderen ein Recht auf eine gerichtliche Entscheidung. Ziehen Sie zurück, kann er das Verfahren fortsetzen; nur Sie selbst können dann die von Ihnen gewünschte Aufteilung nicht mehr verlangen.
Wer eine einstweilige Verfügung zur Abwehr drohender Gewalt oder eines nicht wiedergutzumachenden Schadens will, muss selbst die konkreten Umstände behaupten, die das begründen. Diese Last trifft ausschließlich ihn.