Kann ich im Rückgabeverfahren später noch neue Tatsachen vorbringen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 12.08.2026 (13 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1992)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Verfahren über die Rückführung von Kindern nach dem HKÜ ist aus diesem Grund ein der einstweiligen Verfügung angenähertes Eilverfahren bzw entformalisiertes Schnellverfahren unter weitgehender Ausblendung von Rechtsfragen, also ein Eil- oder Schnellverfahren unter weitgehender Ausblendung von Formalismen. Hier: Verfehlte Zurückweisung des Rekurses mangels Beschwer.OGH 6 Ob 13/23i, 02.02.2023
- Das Verfahren nach dem HKÜ ist ein Eilverfahren.OGH 6 Ob 143/18z, 26.09.2018
- Hier: Keine rechtswidrige Besuchs‑ und Obsorgesituation.OGH 6 Ob 12/11z, 28.01.2011
- Hier: Keine aufwendigen amtswegigen Erhebungen zur Prüfung der Rechtskraft einer ausländischen Entscheidung.OGH 2 Ob 103/09z, 16.07.2009
- Dieser Umstand schließt es aus, ein erstmals im außerordentlichen Revisionsrekurs nachgetragenes und nicht aktenkundiges Vorbringen, das in erster Instanz bereits möglich war, zu berücksichtigen.OGH 4 Ob 69/98w, 17.03.1998
- Die in einem solchen Schnellverfahren getroffene Entscheidung kann nicht jedesmal dann neu aufgerollt werden, wenn derjenige, der sich der Rückgabe widersetzt, neue Tatsachen behauptet. Hier kann nur in dem auf Vollzug des Rückgabebeschlusses geführten Verfahren auf neue Umstände Bedacht genommen werden, die zwischen der Anordnung der Rückführung und den Vollstreckungsmaßnahmen eingetreten und für das Kindeswohl von Bedeutung sind.OGH 4 Ob 2378/96a, 17.12.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0074532 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 6 Ob 122/26y, 12.08.2026, Fall aus Niederösterreich
- OGH 6 Ob 13/23i, 02.02.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ allg
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, jedenfalls nicht mit der Wirkung, dass das Verfahren endet. Aus Ihrem Antrag erwächst auch dem anderen ein Recht auf eine gerichtliche Entscheidung. Ziehen Sie zurück, kann er das Verfahren fortsetzen; nur Sie selbst können dann die von Ihnen gewünschte Aufteilung nicht mehr verlangen.
Nur eingeschränkt. Ein Abänderungsantrag soll eine falsche Tatsachengrundlage beseitigen, nicht eigene Fehler in der Verfahrensführung reparieren. Sie müssen selbst behaupten und beweisen, dass Sie die neuen Beweismittel ohne Ihr Verschulden nicht schon im Hauptverfahren vorbringen konnten; sonst wird der Antrag zurückgewiesen.