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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.02.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 ObA 130/22s

Worum es ging: Gilt mein Kündigungsschutz, wenn der Chef nichts weiß?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein besonderer Kündigungsschutz besteht unabhängig davon, ob Ihr Dienstgeber davon Kenntnis hat. Auf sein Wissen kommt es nicht an. Der Schutz wirkt allein deshalb, weil seine Voraussetzungen vorliegen.

Der Bescheid, mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten festgestellt wird, schafft die Begünstigung nicht, sondern hält sie nur fest. Sie tritt kraft Gesetzes ein, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Frühestens wirkt sie ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag eingebracht wurde.

Für den erschwerten Schutz vor Kündigung kommt es nicht darauf an, ob Ihr Dienstgeber vor der Kündigung von Ihrer Begünstigung erfahren hat. Er kann davon auch erst später Kenntnis erlangen. Entscheidend ist allein, ob die Begünstigung im Zeitpunkt der Kündigung bereits bestanden hat.

In Steuersachen hat der Oberste Gerichtshof keine leitende Aufgabe. Er greift daher nur ein, um grobe Beurteilungsfehler der Vorinstanzen zu korrigieren, und das nur aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtssicherheit.

Geht es um Rechtsvorschriften, für die nicht die ordentlichen Gerichte zuständig sind, hat der Oberste Gerichtshof keine leitende Aufgabe. Zur Auslegung solcher Bestimmungen, etwa des Verwaltungsverfahrensrechts, gibt er daher keine richtungsweisende Antwort.

Dass es zu einer Bestimmung des Verwaltungsrechts noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gibt, macht die Sache allein noch nicht zu einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Das gilt auch dann, wenn einem Mitbewerber die Verletzung dieser Bestimmung vorgeworfen wird.

Dass Sie zum Kreis der begünstigten Behinderten gehören, müssen Sie mit einem rechtskräftigen Bescheid nachweisen. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, nach dem das Gericht die Sach- und Rechtslage zu beurteilen hat.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

55 Absätze, 16.494 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.02.2023

Geschäftszahl

9ObA130/22s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter David Hobel, LL.M. (WU) (aus dem Kreis der Arbeitgeber), und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Peter Zawodsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W* e.U., *, vertreten durch Dr. Harald Kirchlechner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2022, GZ 8 Ra 71/22b-10, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 11. Mai 2022, GZ 35 Cga 27/22d-5, Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 730,96 EUR (darin enthalten 121,82 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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