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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.03.2023

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 212/22w

Worum es ging: Wie wird das Kleingedruckte in einem Vertrag ausgelegt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Allgemeine Vertragsbedingungen werden so verstanden, wie sie ein durchschnittlicher Kunde aus der angesprochenen Gruppe versteht. Wurde über eine Klausel nicht eigens verhandelt, kommt es allein auf ihren Wortlaut an.

Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.

Versicherungsbedingungen, die sachlich betrachtet unklar sind, werden so ausgelegt, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste. Unklarheiten gehen dabei zulasten der Versicherung. Berücksichtigt wird allerdings immer der Zweck der Bestimmung, soweit er einem sachlichen Betrachter erkennbar ist.

Beauftragen Sie einen Steuerberater im Einzelfall mit einem Gutachten, einer Auskunft, einer Bilanz oder einer Steuererklärung, liegt ein Werkvertrag vor. Übernimmt er dagegen Ihre laufende Betreuung und Beratung in Steuersachen, besteht ein Dauerschuldverhältnis mit Zügen eines Dienstvertrags und einer Geschäftsbesorgung.

In der Regel nicht. Wird eine Klausel ausgelegt, die nicht allgemein gebräuchlich ist, betrifft das meist nur Ihren Streit. Zum Obersten Gerichtshof kommen Sie damit nur, wenn Sie überzeugend darlegen, dass die Auslegung dem Gesetz widerspricht; bei vielfach verwendeten Vertragsbedingungen kann das anders sein.

Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein verständiger durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht. Unklarheiten gehen zulasten des Versicherers, wobei der erkennbare Zweck der Bestimmung stets zu beachten ist. Klauseln, die das Risiko einschränken, haben insoweit keine Vertragskraft, als ihr Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1168 ABGB § 879 ZPO § 50

Entscheidungstext

57 Absätze, 20.254 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.03.2023

Geschäftszahl

5Ob212/22w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T* GmbH, *, vertreten durch die Waitz Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei P* GmbH, *, vertreten durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in Perg, wegen 9.163,80 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 17. August 2022, GZ 21 R 101/22v-19, mit dem das Teilurteil des Bezirksgerichts Amstetten vom 18. Februar 2022, GZ 40 C 281/21p-15, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts wird behoben und in der Sache selbst dahin erkannt, dass das Teilurteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.064,52 EUR (darin enthalten 1.526 EUR Barauslagen und 256,49 EUR USt) bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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