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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.03.2023 · Fall aus Niederösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 3Ob7/23k (3Ob8/23g)

Worum es ging: Wann wird ein ausländisches Urteil bei uns nicht vollstreckt?

Fachgebiete laut RIS: Exekutionsrecht, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur ganz ausnahmsweise. Die Vollstreckung wird verweigert, wenn dem ausländischen Urteil Vorstellungen zugrunde liegen, die mit der österreichischen Rechtsordnung völlig unvereinbar sind. Von dieser Ausnahme wird sparsamst Gebrauch gemacht; sie greift etwa, wenn die Verfahrensrechte einer Partei in unerträglicher Weise beschnitten wurden.

Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.

Ein sehr hohes Einkommen des Unterhaltspflichtigen führt nicht dazu, dass der Unterhalt unbegrenzt steigt. Der Unterhalt darf die Grenze des Angemessenen nicht überschreiten.

Diese Ausnahme ist eng zu handhaben. Es genügt nicht, dass das Ergebnis unbillig erscheint oder zwingenden österreichischen Vorschriften widerspricht; verletzt sein müssen Grundwertungen der Rechtsordnung. Außerdem muss das Ergebnis der Anwendung anstößig sein und ein ausreichender Bezug zum Inland bestehen.

Arbeitet ein österreichischer Rechtsanwalt für einen ausländischen Unternehmer, fällt keine österreichische Umsatzsteuer an. Verzeichnet der Anwalt im Prozess dennoch kommentarlos zwanzig Prozent, ist damit im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer gemeint. Ausländische Umsatzsteuer wird nur zugesprochen, wenn ihre Höhe behauptet und bescheinigt wird.

Nur in Ausnahmefällen. Die Anerkennung darf allein dann verweigert werden, wenn sie mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung offensichtlich völlig unvereinbar wäre, etwa weil Verfahrensrechte in unerträglicher Weise beschnitten wurden. Dass das ausländische Gericht das Recht falsch angewendet hat, genügt dafür nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 231 EO § 405

Entscheidungstext

62 Absätze, 20.951 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.03.2023

Geschäftszahl

3Ob7/23k (3Ob8/23g)

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers mj T*, geboren am * 2007, vertreten durch seine Mutter N*, diese vertreten durch Dr. Werner Borns, Rechtsanwalt in Gänserndorf, gegen den Antragsgegner Ing. C*, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, wegen Vollstreckbarerklärung, über den Revisionsrekurs I.) des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 8. August 2022, GZ 21 R 24/22k-66, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 3. August 2021, GZ 14 Nc 2/21g-8, bestätigt wurde, und II.) des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 9. August 2022, GZ 21 R 25/22g bis 28/22y-67, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 19. August 2021, GZ 14 Nc 2/21-11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Dem Revisionsrekurs des Antragsgegners wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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