Kann ich eine ausländische Entscheidung wegen Unfairness abwehren?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 15.03.2023 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung über Kindesunterhalt ohne LuxusgrenzeOGH 3 Ob 7/23k, 15.03.2023
- Zu bejahen wäre ein Verstoß gegen den ordre public also nur dann, wenn die Verfahrensrechte einer Partei in unerträglicher Weise beschnitten worden sind. Dafür ist stets das ausländische Verfahren als Ganzes und anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen.OGH 3 Ob 251/18k, 20.02.2019
- Es besteht auch keine Bindung, wenn ein Gericht eines anderen Mitgliedsstaats das Vorliegen eines ordre public-Verstoßes bejaht oder verneint hat.OGH 3 Ob 251/18k, 20.02.2019
- Dem Wortlaut nach ist der ordre public des Zweitstaats, also des Anerkennungsstaats entscheidend.OGH 3 Ob 251/18k, 20.02.2019
- Eine Entscheidung aus einem anderen Vertragsstaat darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil das Gericht des Vollstreckungsstaats der Ansicht ist, dass in dieser Entscheidung das nationale Recht oder das Gemeinschaftsrecht falsch angewandt worden sei.OGH 3 Ob 233/06w, 22.02.2007
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- Ein Verstoß gegen den europäischen ordre public könnte nur dann angenommen werden, wenn eine grobe Missachtung fundamentaler Normen der EU vorläge.OGH 3 Ob 233/06w, 22.02.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121001 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 3Ob7/23k (3Ob8/23g), 15.03.2023, Fall aus Niederösterreich
Genannte Normen
EuGVVO 2012 Art 45 Abs1 lita; Verordnung (EG) Nr 44/2001 Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art34 Nr1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Zahlen Sie aufgrund eines Urteils, das noch bekämpft werden kann, ist das erkennbar nur für den Fall gemeint, dass dieses Urteil hält. Wird es später aufgehoben oder der Anspruch aberkannt, können Sie das Gezahlte zurückfordern; eine bewilligte Zwangsvollstreckung ist auf Ihren Antrag einzustellen.
Mit der Klage gegen den betriebenen Anspruch können Sie nur geltend machen, dass dieser nachträglich weggefallen ist. Dass der Titel selbst nicht wirksam zustande gekommen ist, gehört nicht in dieses Verfahren; dafür gibt es eine eigene Klage, die auch noch nach Bewilligung der Exekution möglich ist.