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Wann verweigert ein Gericht die Anwendung fremden Rechts?

betrifft Kläger, Beklagte, Unternehmer, Ehegatten
Diese Ausnahme ist eng zu handhaben. Es genügt nicht, dass das Ergebnis unbillig erscheint oder zwingenden österreichischen Vorschriften widerspricht; verletzt sein müssen Grundwertungen der Rechtsordnung. Außerdem muss das Ergebnis der Anwendung anstößig sein und ein ausreichender Bezug zum Inland bestehen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (58 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Weil die ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, wird allgemein sparsamster Gebrauch gefordert, eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. Zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechtes und nicht bloß dieses selbst anstößig ist und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110743 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 8 von 58.

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