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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.03.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 46/23z

Worum es ging: Kann ich die Obsorgeentscheidung bis zum Höchstgericht bekämpfen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wem die Obsorge für ein Kind übertragen wird, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, indem es Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände der Eltern gegenüberstellt. Das ist immer eine Entscheidung des Einzelfalls, der in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Der ernstliche Wunsch eines bereits älteren Kindes, dem anderen Elternteil zugewiesen zu werden, kann ein wichtiger Grund für eine Änderung sein. Das gilt aber nur, wenn nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen und der Wunsch nicht erkennbar gegen die Interessen des Kindes gerichtet ist.

Maßgeblich ist das Wohl des Kindes. Das Gericht stellt die Persönlichkeiten, Eigenschaften und Lebensumstände beider Elternteile einander gegenüber und entscheidet nach den Umständen des einzelnen Falls. Wurde dabei ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen, prüft der Oberste Gerichtshof die Entscheidung nicht noch einmal.

Entscheidend ist, ob die alleinige Obsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider dem Wohl des Kindes besser entspricht. Eine sinnvolle gemeinsame Obsorge setzt voraus, dass beide Eltern in einem Mindestmaß miteinander reden und zusammenarbeiten können. Das Gericht prüft, ob eine solche Gesprächsbasis bereits besteht oder zumindest in absehbarer Zeit zu erwarten ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 138 ABGB § 180 AußStrG § 107 AußStrG § 62 AußStrG § 66 AußStrG § 71

Entscheidungstext

26 Absätze, 6.921 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.03.2023

Geschäftszahl

7Ob46/23z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. L* J*, geboren * 2008, 2. S* J*, geboren * 2010, und 3. F* J*, geboren * 2017, *, Mutter: I* V*, MSc, *, vertreten durch Mag. Isabella Jorthan, Rechtsanwältin in Wien, Vater: F* J*, BSc, *, vertreten durch Mag. Jakob Weinrich, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Februar 2023, GZ 44 R 62/23b-353, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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