Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 Ob 37/23v
Worum es ging: Kann ich etwas tun, wenn das Gericht meine Aussage falsch würdigt?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bleibt eine Partei der Vernehmung fern oder verweigert sie die Aussage, darf das Gericht daraus Schlüsse ziehen. Wendet es diese Regel zu Unrecht an, liegt ein Fehler im Verfahren vor. Sie können das mit einem Rechtsmittel geltend machen.
Besonders schwere Verfahrensfehler, die dem Gericht erster Instanz unterlaufen sind, können Sie im Revisionsverfahren nicht mehr geltend machen. Sie müssen solche Fehler also schon früher aufgreifen.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Hat das Berufungsgericht geprüft, ob im erstinstanzlichen Verfahren eine Nichtigkeit vorlag, und dies verneint, ist dieser Punkt erledigt. Sie können ihn in der dritten Instanz nicht mehr aufgreifen.
Verwirft das Berufungsgericht eine Berufung, die auf Nichtigkeit gestützt war, können Sie diesen Beschluss weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn er in das Urteil des Berufungsgerichts aufgenommen wurde.
Zitierte Paragrafen
ZPO § 381 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 519
Entscheidungstext
22 Absätze, 2.780 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.03.2023
Geschäftszahl
6Ob37/23v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Michael Tröthandl und Mag. Christina Juritsch, Rechtsanwälte in Baden, wider die beklagte Partei T*, vertreten durch Dr. Lukas Schenk, Rechtsanwalt in Mödling, als Verfahrenshelfer, wegen 20.456,73 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 30. Dezember 2022, GZ 19 R 52/22s-43, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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