Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 4 Ob 1/23k
Worum es ging: Wann haftet mein Haus nur noch für eine bestimmte Forderung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei einer Hypothek, die einen Kreditrahmen bis zu einem Höchstbetrag sichert, haftet Ihr Grundstück grundsätzlich für den ganzen Rahmen. Nur wenn der Kredit ausdrücklich auf eine einzelne Forderung eingeschränkt wurde und für alle Beteiligten klar ist, dass der Rahmen nicht mehr neu ausgenützt werden soll, haftet die Hypothek allein für diese Forderung.
Nein. Sichert die Hypothek einen ganzen Kreditrahmen, haftet sie nicht an einer einzelnen Forderung. Ein neuer Gläubiger kann sie nur übernehmen, wenn entweder das Kreditverhältnis selbst übertragen wird oder der Rahmen auf eine einzelne Forderung eingeschränkt und die Hypothek im Grundbuch umgewandelt wird. Dafür braucht es eine Erklärung des Schuldners.
Nein, nicht wenn Sie feststellen lassen wollen, dass eine Dienstbarkeit nicht besteht, und der Beklagte sich dieses Recht im eigenen Namen anmaßt. Dann kann er nicht unter Hinweis auf einen Dritten aus dem Verfahren entlassen werden.
Meist nicht. Bei einer Höchstbetragshypothek haftet das Pfand am gesamten Kreditrahmen und nicht an einzelnen Forderungen. Nur wenn der Rahmen auf eine einzelne Forderung eingeschränkt wurde und keine weitere Ausnützung mehr stattfinden soll, geht die Hypothek auf Sie über; sonst erhalten Sie bloß die Forderung.
Nein. Werden Sie auf Herausgabe einer Sache geklagt, die Sie nur für einen anderen innehaben, etwa als Mieter, Verwahrer, Entlehner oder Frachtführer, können Sie den eigentlichen Berechtigten benennen. Er kennt die Sache besser und ist zur Verteidigung berufen; so geraten Sie nicht zwischen zwei gegenläufige Ansprüche.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Korneuburg, 15.03.2022, 29 Cg 55/21v-25
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 28.10.2022, 4 R 72/22w-33
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1358 ABGB § 1422 EO § 9 ZPO § 22 ZPO § 23
Entscheidungstext
55 Absätze, 18.380 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.03.2023
Geschäftszahl
4Ob1/23k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M. und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Ing. Mag. Adolf Reiff, Rechtsanwalt in Stockerau, gegen die beklagte Partei R* eGen, *, vertreten durch Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, und die Auktorin Mag. A*, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, wegen Löschung einer Hypothek (hier: wegen Auktorsbenennung), über den ordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Oktober 2022, GZ 4 R 72/22w-33, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 15. März 2022, GZ 29 Cg 55/21v-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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