Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 ObA 13/23d
Worum es ging: Wann ist ein Schaden beim Betrieb eines Fahrzeugs entstanden?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Schaden ist beim Betrieb eines Fahrzeugs entstanden, wenn er innerlich mit einer Gefahr zusammenhängt, die für den Fahrzeugbetrieb typisch ist. Fehlt dieser Zusammenhang, genügt es, wenn der Schaden auf einen bestimmten Betriebsvorgang oder eine bestimmte Einrichtung des Fahrzeugs zurückgeht.
Wird ein Fahrzeug als ortsgebundene Arbeitsmaschine eingesetzt, gilt die strenge Haftung des Halters nicht. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Arbeiten auf einer öffentlichen Straße stattfinden. Entscheidend ist, dass sich das Fahrzeug in diesem Moment nicht als Verkehrsmittel auswirkt.
Ein stehendes Fahrzeug ist auch dann in Betrieb, wenn ein darauf montierter Hebekran über den Motor des Fahrzeugs angetrieben wird. Fahrzeug und Kran bilden dann eine Einheit. Für Schäden gilt daher die strenge Haftung des Halters.
Der Betrieb eines Fahrzeugs wird nicht nur technisch verstanden, sondern weit nach der Auffassung des Verkehrs. Der Halter haftet daher auch dann, wenn sein Fahrzeug wegen eines Achsbruchs auf der Autobahn stehen bleibt und dadurch ein Schaden entsteht.
Die Ausnahme, mit der der Haftungsschutz des Arbeitgebers durchbrochen wird, greift nur, wenn der Schaden von einer Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Ohne solche Deckung bleibt es beim Schutz des Arbeitgebers. Die Versicherungsdeckung ist also Voraussetzung.
Ein Fahrzeug, das zum Be- oder Entladen abgestellt wird, ist damit noch nicht außer Betrieb, denn das Be- und Entladen zählt zum Betrieb. In jedem Einzelfall ist aber sorgfältig zu prüfen, ob sich tatsächlich eine typische Gefahr dieses Fahrzeugs verwirklicht hat. Der Unfall muss mit dem eigentlichen Lade- oder Entladevorgang zusammenhängen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 30.01.2023, 11 Ra 2/23b-31
Zitierte Paragrafen
ASVG § 333 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
28 Absätze, 5.704 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.03.2023
Geschäftszahl
8ObA13/23d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Antonia Oberwalder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Stepanowsky (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch MMMMag. Dr. Konstantin Haas, Rechtsanwalt in Leonding, gegen die beklagten Parteien 1. D*, 2. H*gesellschaft mbH, *, 3. G* AG, *, alle vertreten durch Dr. Reinhard Teubl ua, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen 25.423,60 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 2023, GZ 11 Ra 2/23b-31, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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