Ist ein stehender Lastwagen mit laufendem Kran noch in Betrieb?
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1967)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Haftung, wenn die Mobilität des unfallbeteiligten Baggers durch eine durch die Benützung des Baggerarms ausgelöste automatische Sperre aller Antriebsräder und zudem eine Fixierung des Unterwagens sowohl durch den Planierschild als auch am Heck befindliche zwei Stützen aufgehoben ist.OGH 8 ObA 13/23d, 29.03.2023
- Hier: Aufhebung der Fahrbarkeit eines Traktors durch abgestützten Forstschild, um mit Seilwinde Baumstämme aus dem Wald ziehen zu können.OGH 2 Ob 236/18x, 28.05.2019
- Eine Haftung nach dem EKHG tritt nur ein, wenn zwischen dem Betrieb und dem Unfall ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinn besteht, dass der Unfall auf einer spezifischen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs beruht.OGH 2 Ob 188/16k, 23.02.2017
- Ein Unfall, der sich im Zuge von Übungstätigkeiten mit einer am Kraftfahrzeug befestigten Vorrichtung (hier: Rohrgreifer) zur Vorbereitung eines später vorgesehenen Be- und Entladens ereignet, steht mit dem "eigentlichen Vorgang" des Be- und Entladens und daher mit der Nutzung als Kraftfahrzeug in keinem sachlichen Zusammenhang.OGH 2 Ob 181/15d, 28.06.2016
- Ein Unfall hat sich somit beim Betrieb eines LKW ereignet, wenn dieser nicht als selbständige Arbeitsmaschine verwendet wurde, sondern von einem Zusammenhang der Entladetätigkeit mit dem Ladekran mit der Beförderung dieses Ladeguts durch das KFZ auszugehen ist.OGH 2 Ob 214/08x, 29.01.2009
Alle 21 Ergänzungen anzeigen
- Für die Annahme eines Betriebsunfalles ist nicht entscheidend, ob der Motor (als „Kraftquelle der Bewegung") tatsächlich zum Zweck der Fortbewegung von Ort zu Ort in Gang gesetzt wird.OGH 2 Ob 13/07m, 07.02.2007
- Bei Schäden, die durch einen Ladevorgang, mithin einem direkt dem Zweck des Transports von Gütern dienenden Vorgang, hervorgerufen wurden kommt es nicht darauf an, ob eine Sonderausstattung (Hebebühne) mit der Umkupplung des Motors oder einem weiteren Motor betrieben wird. Sonst aber ist ein Kraftfahrzeug mit Sonderausstattung außerhalb der eigenen Fortbewegung nur insoweit in Betrieb, als der Motor für diese Ausstattung als Kraftquelle dient und dabei in Gang befindlich sein muss.OGH 9 ObA 36/03i, 07.05.2003
- Der Radbagger war durch den Planierschild derart abgestützt, dass seine Fahrbarkeit vorübergehend aufgehoben war. Somit trat der Zweck der sonstigen Beweglichkeit des Baggers hinter denjenigen, in fixierter Stellung schwere Arbeiten zu verrichten, wie zum Beispiel das Abladen von Stahlplatten, zurück. Der Umstand, dass der zur Fixierung eingesetzte Planierschild in Sekundenschnelle mittels Hydraulik anhebbar gewesen und dadurch die Fahrbereitschaft wiederhergestellt worden wäre, ist ohne Belang.OGH 9 ObA 298/01s, 13.03.2002
- Hier: Unfall beim Betrieb des Radladers und nicht beim Betrieb des LKW.OGH 2 Ob 316/97b, 24.09.1999
- Das Be- und Entladen stellt einen Betriebsvorgang dar. Der Unfall muss mit dem eigentlichen Vorgang des Be- und Entladens zusammenhängen.OGH 2 Ob 316/97b, 24.09.1999
- Beim Füllen eines Tanks steht nicht das Entladen des Tankfahrzeuges im Vordergrund, sondern das "Beladen" des Tanks. Im Falle des Überfüllens des Tanks liegt daher kein Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges vor.OGH 4 Ob 578/95, 07.11.1995
- Der Unimog ist ein Kraftfahrzeug mit Sonderausstattung; als solches ist es auch außerhalb der eigenen Fortbewegung bei Betätigung der Seilwinde in Betrieb.OGH 8 ObA 287/94, 22.06.1995
- Hier: Tankfahrzeug ist "in Betrieb", wenn die Pumpanlage vom Kraftfahrzeugmotor angetrieben wird.OGH 8 Ob 13/86, 03.04.1986
- Beladung eines Kraftfahrzeuges mit Baumstämmen durch einen Hebekran; durch das Ausfahren von Stützarmen wird die Fahrbarkeit des Lastkraftwagens nicht aufgehoben.OGH 8 Ob 53/82, 02.09.1982
- BetonpumpeOGH 8 Ob 245/80, 12.02.1981
- Betriebsvorgang ist beim Entladen erst abgeschlossen, wenn dieses beendet ist.OGH 2 Ob 3/79, 27.02.1979
- Bagger als ortsgebundene Arbeitsmaschine.OGH 2 Ob 232/78, 30.01.1979
- Maßgebend nicht nur die Aufhebung der Fahrbarkeit der Arbeitsmaschine, sondern dass die Betätigung der Motorkraft des Fahrzeuges einem Arbeitsvorgang außerhalb desselben dient, der mit den für ein Kraftfahrzeug typischen Funktionen in keinem Zusammenhang steht.OGH 2 Ob 99/77, 16.06.1977
- Darauf, ob der Mechanismus der Hebebühne durch Umkupplung des Motors oder durch einen zur Sonderausstattung des Lastkraftwagens gehörenden weiteren Motor betrieben wird, kommt es aber nicht an.OGH 8 Ob 232/74, 26.11.1974
- Hier: Auslegung des Art 4 lit g AKHB.OGH 7 Ob 67/73, 11.04.1973
- Wurde der Kran erst an Ort und Stelle auf dem Kraftfahrzeug aufgebaut und vor seiner Inbetriebnahme durch das Ausfahren der Stützen am Boden fixiert, sodass die Fahrbarkeit der Arbeitsmaschine vorübergehend aufgehoben wurde, und diente die Kranbetätigung nicht der Beladung oder Entladung des eigenen Fahrzeuges, sondern einem Arbeitsvorgang außerhalb desselben, so stand diese Verwendung nicht einmal mehr in einem entfernten Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Kraftfahrzeuges, sondern entsprach der einer ortsgebundenen Arbeitsmaschine, auf die das EKHG nicht anzuwenden ist.OGH 7 Ob 37/73, 28.03.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058248 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 31.
- OGH 2 Ob 153/24z, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 13/23d, 29.03.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 183/22h, 25.10.2022, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 135/18m, 26.09.2018, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 188/16k, 23.02.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 181/15d, 28.06.2016, Fall aus Tirol
Genannte Normen
EKHG §1 IIIA
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.
Ja, das kann sein. Wer eine Ölfeuerungsanlage betreibt, muss sicherstellen, dass Errichtung und Betrieb den dafür erlassenen Vorschriften entsprechen. Unterlässt er das, muss er den Schaden mittragen, der durch das Überfüllen des Tanks außerhalb eines nicht ordnungsgemäß ausgeführten Tankraums entsteht. Kein Mitverschulden trifft ihn in der Regel, wenn er einen befugten Gewerbetreibenden beauftragt und die behördliche Genehmigung erwirkt hat.