Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 25/23x
Worum es ging: Wie werden Vertragsklauseln in einem Musterprozess geprüft?
Fachgebiete laut RIS: Klauselentscheidungen, Konsumentenschutz und Produkthaftung
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
Hat das Gericht in seinem Beschluss über einen Punkt nicht entschieden, können Sie eine Ergänzung beantragen. Zulässig ist gegen einen solchen unvollständigen Beschluss auch der Rekurs.
Die Veröffentlichung eines Urteils soll dem zu Unrecht Verdächtigten die Möglichkeit geben, die Öffentlichkeit zu informieren. Liegen die Vorfälle aber so lange zurück, dass sie in der Öffentlichkeit längst vergessen sind, besteht kein Interesse mehr an einer Veröffentlichung.
Der Oberste Gerichtshof beurteilt Vertragsklauseln nicht in jedem Fall. Er tut es, wenn das Gericht davor von seiner Rechtsprechung abgewichen ist oder eine grundsätzliche Frage zu lösen ist. Bei Klauseln, die eine Branche gegenüber vielen Kunden verwendet und die er noch nie beurteilt hat, ist das regelmäßig der Fall.
Nein. Zahlen Sie einen Immobilienkredit vorzeitig zurück, verringern sich nur die Zinsen und die von der Laufzeit abhängigen Kosten. Einmalige Kosten wie Bearbeitungsgebühren, die den allgemeinen Aufwand abgelten, sind laufzeitunabhängig und müssen nicht anteilig erstattet werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 29.10.2020, 43 Cg 22/20p-15
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 04.02.2021, 30 R 5/21g-19
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 KSchG § 28 KSchG § 29 ZPO § 510
Entscheidungstext
57 Absätze, 25.163 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.04.2023
Geschäftszahl
5Ob25/23x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4. Februar 2021, GZ 30 R 5/21g-19, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. Oktober 2020, GZ 43 Cg 22/20p-15, abgeändert wurde, zu I. beschlossen und zu II. zu Recht erkannt:
Spruch
1. Das Revisionsverfahren wird fortgesetzt.
2. Die Urkundenvorlage der beklagten Partei vom 9. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
II. Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
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