OGH 5 Ob 46/23k
Worum es ging: Schadet es, wenn ich mein Rechtsmittel an das falsche Gericht richte?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Floridsdorf, 15.09.2022, 26 Msch 20/17g-59
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 01.02.2023, 39 R 292/22p-62
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 MRG § 37 WEG 2002 § 28 WEG 2002 § 30 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
29 Absätze, 4.440 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.04.2023
Geschäftszahl
5Ob46/23k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers D*, vertreten durch Niedermayr Rechtsanwälte GmbH in Steyr, gegen die Antragsgegnerin R*, sowie sämtliche übrige Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, wegen § 52 Abs 1 Z 3 iVm § 30 Abs 1 Z 1, § 28 Abs 1 Z 1 WEG, hier: Ablehnung eines Sachverständigen, infolge des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. Februar 2023, GZ 39 R 292/22p-62, mit dem der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 15. September 2022, GZ 26 Msch 20/17g-59, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
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