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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.04.2023 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 46/23k

Worum es ging: Schadet es, wenn ich mein Rechtsmittel an das falsche Gericht richte?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 MRG § 37 WEG 2002 § 28 WEG 2002 § 30 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

29 Absätze, 4.440 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.04.2023

Geschäftszahl

5Ob46/23k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers D*, vertreten durch Niedermayr Rechtsanwälte GmbH in Steyr, gegen die Antragsgegnerin R*, sowie sämtliche übrige Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, wegen § 52 Abs 1 Z 3 iVm § 30 Abs 1 Z 1, § 28 Abs 1 Z 1 WEG, hier: Ablehnung eines Sachverständigen, infolge des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. Februar 2023, GZ 39 R 292/22p-62, mit dem der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 15. September 2022, GZ 26 Msch 20/17g-59, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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