Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 67/23a
Worum es ging: Schadet es mir, wenn das Gericht die falsche Entscheidungsform wählt?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall, Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Greift ein Gericht zur falschen Form der Entscheidung, ändert das nichts an der Zulässigkeit und Behandlung Ihres Rechtsmittels. Haben die Vorinstanzen die Klage übereinstimmend teils abgewiesen und teils zurückgewiesen und erreicht der inhaltlich erledigte Teil die Wertgrenze nicht, ist ein weiteres Rechtsmittel dennoch ausgeschlossen.
In der Regel nein. Ein Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts ergeht im Berufungsverfahren, und dagegen ist kein Rekurs zulässig. Anders ist es nur, wenn das Gericht erst nach Rechtskraft seines Urteils berichtigt.
Ja. Hat das Gericht die falsche Entscheidungsform gewählt und wären Sie dadurch in Ihren Möglichkeiten eingeschränkt, ist Ihr Rechtsmittel dennoch zulässig, wenn es zum Inhalt der Entscheidung passt. Darin liegt zugleich eine Bekämpfung der falschen Form. Auf den Willen des Gerichts kommt es dabei nicht an.
Allein danach, welche Entscheidungsform das Gesetz vorschreibt, nicht danach, welche das Gericht tatsächlich gewählt hat. Hat das Gericht seine Entscheidung etwa als Urteil bezeichnet, obwohl ein Beschluss richtig gewesen wäre, müssen Sie den Weg des Rekurses mit der kürzeren Frist gehen.
Zitierte Paragrafen
ZPO § 419 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 519
Entscheidungstext
23 Absätze, 3.012 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.04.2023
Geschäftszahl
2Ob67/23a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda, und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A*, 2. F*, vertreten durch Dr. Reinhart Kolarz, Mag. Rudolf Augustin ua, Rechtsanwälte in Stockerau, gegen die beklagten Parteien 1. J*, 2. R*, 3. G*, alle vertreten durch Dr. Helmut Weinzettl, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen 1. (erstklagende Partei) 180.380,25 EUR und Feststellung (Streitwert 20.000 EUR) und 2. (zweitklagende Partei) 20.000 EUR und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR) über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandeslandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Februar 2023, GZ 11 R 11/23b-54, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das Rechtsmittel der beklagten Parteien wird hinsichtlich der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Urteilsberichtigung zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).