Kann ich die Berichtigung durch das Berufungsgericht bekämpfen?
günstig für Rechtsmittelgegner betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
In der Regel nein. Ein Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts ergeht im Berufungsverfahren, und dagegen ist kein Rekurs zulässig. Anders ist es nur, wenn das Gericht erst nach Rechtskraft seines Urteils berichtigt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1935, zuletzt bestätigt am 20.04.2023 (45 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1935)
Auch ein vom Berufungsgericht gefasster Urteilsberichtigungsbeschluss ist ein im Berufungsverfahren ergangener Beschluss, gegen den gemäß § 519 ZPO ein Rekurs unstatthaft ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn sich die Berichtigung des Berufungsurteils nur auf den Kostenpunkt bezieht, ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs jedenfalls unzulässig.OGH 1 Ob 26/24s, 05.03.2024
- Ungeachtet des Umstands, dass ein Rekurs gegen den Urteilsberichtigungsbeschluss unstatthaft ist, wäre ein solcher Rekurs gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz beim Gericht erster Instanz zu überreichen gewesen.OGH 6 Ob 27/23y, 18.04.2023
- Gemäß § 419 Abs 3 ZPO kann die Urteilsberichtigung auch in höherer Instanz angeordnet werden. Unter einer „Anordnung“ der Berichtigung ist nicht eine Weisung an das ursprünglich erkennende Gericht zu verstehen, einen Berichtigungsbeschluss zu fassen, sondern die Berichtigung durch das Gericht höherer Instanz selbst; nur der Vollzug der Berichtigung obliegt dem ursprünglich erkennenden Gericht.OGH 4 Ob 179/12w, 18.10.2012
- Fasst das Berufungsgericht seinen Berichtigungsbeschluss nach Eintritt der Rechtskraft seines Urteils, demnach nach Abschluss und somit außerhalb des Berufungsverfahrens, dann unterliegt der Berichtigungsbeschluss nicht den Zulässigkeitsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO.OGH 5 Ob 217/09m, 11.02.2010
- Im Außerstreitverfahren ist ein Berichtigungsbeschluss des Rekursgerichts, der im Rahmen des Rekursverfahrens erging, unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar.OGH 7 Ob 262/06i, 29.11.2006
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Die in § 519 Abs 1 ZPO nicht genannten berufungsgerichtlichen Beschlüsse können überhaupt nicht angefochten werden, sodass der Berichtigungsbeschluss auch nicht mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache bekämpft werden kann.OGH 8 Ob 28/03f, 07.08.2003
- Hier: Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands, wurde vom Berufungsgericht im Wege der Entscheidungsberichtigung nachgeholt.OGH 4 Ob 183/02v, 20.08.2002
- Der Beschluss, dass bestimmte, von einem Aufhebungsbeschluss abweichende Ausfertigungen ein "Nichturteil darstellen", stellt einen Berichtigungsbeschluss im Sinne der §§ 419, 430 ZPO (Abweichungen der Ausfertigungen von der gefällten Entscheidung) dar, bei dem es sich um einen "im Berufungsverfahren gefassten Beschluss" im Sinne des § 519 Abs 1 ZPO handelt.OGH 9 ObA 32/01y, 05.09.2001
- Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz im Kostenpunkt sind auch dann unzulässig, wenn mit Berichtigungsbeschluss über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens entschieden wurde.OGH 8 Ob 160/00p, 25.01.2001
- Ausspruch des Rechtskraftvorbehaltes gemäß § 519 Z 3 ZPO durch Berichtigungsbeschluß.OGH 6 Ob 446/60, 21.12.1960
- Unzulässige Rekurse gegen den nachträglich in das Urteil des Berufungsgerichtes aufgenommenen Ausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO.OGH 6 Ob 11/59, 28.01.1959
- Abweisung des Antrages.OGH 4 Ob 138/53, 14.07.1953
- Ausspruch nach § 502 Abs 4 ZPO.OGH 2 Ob 493/50, 03.11.1950
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041738 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 45.
- OGH 2 Ob 67/23a, 20.04.2023
- OGH 5 Ob 83/19w, 31.07.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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