Schadet es mir, wenn das Gericht die falsche Entscheidungsform wählt?
betrifft Parteien eines Gerichtsverfahrens, Kläger, Beklagte
Greift ein Gericht zur falschen Form der Entscheidung, ändert das nichts an der Zulässigkeit und Behandlung Ihres Rechtsmittels. Haben die Vorinstanzen die Klage übereinstimmend teils abgewiesen und teils zurückgewiesen und erreicht der inhaltlich erledigte Teil die Wertgrenze nicht, ist ein weiteres Rechtsmittel dennoch ausgeschlossen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 07.05.2024 (97 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1959)
Das Vergreifen in der Entscheidungsform beeinflusst weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des Rechtsmittels. Haben die Untergerichte mit konformen Urteilen (statt getrennt nach Urteil und Beschluss) die Klage zum Teil abgewiesen, zum anderen Teil aber zurückgewiesen, und übersteigt der sachlich beschiedene Teil des Klagsanspruchs nicht die Revisionsgrenze, so ist ein weiterer Rechtszug jedenfalls ausgeschlossen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist weiterhin nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene - also objektiv richtige - Entscheidungsform maßgebend, ohne dass es auf den subjektiven Willen des Gerichts ankommt.OGH 1 Ob 63/23f, 23.05.2023
- Hier: Zurückweisung einer in einen Rekurs umgedeuteten Berufung wegen Verspätung durch das Gericht zweiter Instanz, daher Zulässigkeit des „Vollrekurses“.OGH 10 ObS 54/22x, 28.07.2022
- Maßgeblich ist der Inhalt der tatsächlichen Entscheidung, nicht aber, welche Entscheidung bei rechtsrichtiger Beurteilung hypothetisch zu treffen gewesen wäre.OGH 2 Ob 39/20d, 29.06.2020
- Abweisung mit Urteil statt Zurückweisung mit Beschluss.OGH 7 Ob 64/18i, 20.04.2018
- Durch eine bloß unrichtige Entscheidungsform kann sich eine Partei nicht beschwert erachten (so bereits 16 Ok 2/16d ua).OGH 6 Ob 1/17s, 30.01.2017
Alle 18 Ergänzungen anzeigen
- Die Umdeutung einer Entscheidung durch das Gericht zweiter Instanz beim Vergreifen in der Entscheidungsform durch das Gericht erster Instanz ist grundsätzlich möglich.OGH 4 Ob 44/12t, 17.04.2012
- Das Vergreifen in der Entscheidungsform beeinflusst nicht die Rechtsmittelfrist, weil auch Gerichtsfehler nicht zur Verlängerung von Notfristen führen können.OGH 8 ObS 8/10z, 22.07.2010
- Die Anfechtbarkeit eines Beschlusses bestimmt sich nicht nach dem tatsächlichen oder vermeintlichen Entscheidungswillen des Gerichts, sondern nach der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsform.OGH 5 Ob 145/09y, 20.04.2010
- Wenngleich sich das Gericht zweiter Instanz nicht der nach dem Gesetz gebotenen Entscheidungsform bedient (Urteil statt Beschluss), ist bei Beurteilung der Anfechtbarkeit dieser Entscheidung § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (zur Gänze bestätigender Beschluss) anzuwenden.OGH 1 Ob 117/03t, 27.05.2003
- Bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts ohne die Einschränkung einer "Maßgabe", verneinte aber in Wahrheit die Beschwer durch diesen Beschluss, so liegt in Wahrheit kein voll bestätigender Beschluss vor, weil die gebotene Zurückweisung des Rekurses (wegen fehlender Beschwer) keine Bestätigung ist. Der Revisionsrekurs ist daher zulässig.OGH 3 Ob 183/02m, 18.12.2002
- Wird ein unechtes Versäumungsurteil nicht ausgefertigt, sondern bloß in Form eines Urteilsvermerkes erlassen, so ist dieser Gerichtsfehler nur mit Berufung geltend zu machen.OGH 7 Ob 291/00w, 14.02.2001
- Erfolgt die Klagszurückweisung irrtümlich in Urteilsform und wird vom Rechtsmittelgericht bestätigt, so ist die dagegen erhobene Revision als (gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässiger) Rekurs gegen eine Beschluss des Berufungsgerichts zu behandeln.OGH 10 ObS 82/91, 26.03.1991
- Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, also nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Entscheidungsform maßgebend ist.OGH 1 Ob 185/75, 24.09.1975
- Erstgericht hat (unrichtig) zurückgewiesen, Rekursgericht hat abgewiesen.OGH 5 Ob 109/75, 08.07.1975
- Erstgericht hat unrichtig Antrag abgewiesen, Rekursgericht hat Rekurs zurückgewiesen.OGH 1 Ob 61/74, 10.04.1974
- BerG weist vorprozessuale Kosten mit Urteil ab, statt richtig mit Beschluss zurück; dies ändert nichts daran, dass es sich um eine gemäß § 528 ZPO unanfechtbare Kostenentscheidung handelt, die nicht die Hauptsache betrifft (hier daher Gegenstand der berufungsgerichtlichen Abänderung unter S 1000,-- im Sinne des § 502 Abs 2 Z 3 ZPO).OGH 1 Ob 170/73, 17.10.1973
- Revision als Rekurs zu behandeln.OGH 4 Ob 65/73, 09.10.1973
- Erstgericht verwirft Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges mit einem in sein Urteil aufgenommenen B BerG gibt der auch wegen Nichtigkeit infolge Unzulässigkeit des Rechtsweges erhobenen Berufung des Beklagten nicht Folge. OGH geht unter Hinweis auf § 528 ZPO auf die in Ausführung der Rechtsrüge in der Revision neuerlich aufgeworfene Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges nicht mehr ein.OGH 5 Ob 91/73, 27.06.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036324 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 97.
- OGH 17 Ob 4/24y, 07.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 87/23v, 23.11.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 181/22m, 31.05.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 67/23a, 20.04.2023
- OGH 9 ObA 132/22k, 24.01.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 146/22i, 27.09.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 4 Ob 199/21z, 23.02.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 225/21f, 16.12.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 83/19w, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 112/18y, 04.07.2018, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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