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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.04.2023

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 76/23z

Worum es ging: Schützt die Streupflicht des Hausbesitzers auch mich als Autofahrer?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall, Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Die Räum- und Streupflicht der Hauseigentümer dient vor allem dem Fußgängerverkehr. Halter und Lenker von Kraftfahrzeugen sind vom Schutzzweck dieser Vorschriften nicht erfasst. Über den Gehsteig hinaus muss die Straße nicht geräumt oder gestreut werden.

Ja. Fehlt ein Gehsteig, müssen Sie als Anrainer einen ein Meter breiten Streifen entlang dem Straßenrand von Schnee säubern. Das gilt auch dann, wenn dadurch ein Teil der Fahrbahn oder sogar allein die Fahrbahn erfasst wird. Eine Pflicht, darüber hinaus zu räumen, besteht nicht.

Ja. Als Eigentümer einer Liegenschaft im Ortsgebiet müssen Sie den Gehsteig in seiner ganzen Breite säubern und streuen, wenn dessen von der Straße abgewandte Kante nicht mehr als drei Meter von Ihrer Grundgrenze entfernt ist. Das gilt auch bei einem breiteren Gehsteig; über den Gehsteig hinaus auf die Straße müssen Sie nicht räumen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1311 StVO 1960 Art. 2 StVO 1960 § 76 StVO 1960 § 93 ZPO § 50

Entscheidungstext

37 Absätze, 10.007 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.04.2023

Geschäftszahl

2Ob76/23z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. G*, vertreten durch Mag. Wolfgang Kleinhappel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Eigentümergemeinschaft *, vertreten durch Dr. Wolf Heistinger, Rechtsanwalt in Mödling, wegen 14.000 EUR sA sowie Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 16. Februar 2023, GZ 18 R 14/23x-15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 28. November 2022, GZ 4 C 651/22x-8, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.096,56 EUR (darin enthalten 182,76 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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