Schützt die Streupflicht des Hausbesitzers auch mich als Autofahrer?
günstig für Hauseigentümer betrifft Hauseigentümer, Fußgänger, Autofahrer, Anrainer
Nein. Die Räum- und Streupflicht der Hauseigentümer dient vor allem dem Fußgängerverkehr. Halter und Lenker von Kraftfahrzeugen sind vom Schutzzweck dieser Vorschriften nicht erfasst. Über den Gehsteig hinaus muss die Straße nicht geräumt oder gestreut werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 20.04.2023 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
a) Die Bestimmungen des § 93 StVO dienen vornehmlich dem Fußgängerverkehr.
b) Wenn daher im Abs 4 dieser Gesetzesstelle von dem allgemeinen Erfordernis und von der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Rede ist, dann müssen diese Begriffe vor allem im Hinblick auf die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs verstanden werden.
c) Eine Befriedigung im Sinne der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen ist in der Regel nur dort vertretbar, wo es sich um alle in einem Baublock gelegenen Liegenschaften handelt und wo ein anderer Gehsteig oder ein anderer Gehweg zur Verfügung steht.
VwGH vom 06.11.1962, Zl 1577/62; Veröff: ÖVA 1965,26
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Qualifikation einer von der Fahrbahn abgegrenzten Verkehrsfläche als Gehsteig kann wegen der im Gesetz erforderlichen Bestimmung für den Fußgängerverkehr durchaus an einer sehr geringen Breite des Wegs scheitern.OGH 2 Ob 76/23z, 20.04.2023
- Hier: Keine Verpflichtung, die Straße über den Gehsteig hinaus zu räumen bzw zu streuen.OGH 2 Ob 76/23z, 20.04.2023
- Es handelt sich um Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB, deren Zweck im Schutz der die dort genannten Verkehrsflächen bestimmungsgemäß benützenden Fußgänger liegt.OGH 2 Ob 286/05f, 29.06.2006
- Die Halter und Lenker von Kraftfahrzeugen sind vom Schutzzweck dieser Vorschriften hingegen nicht umfasst.OGH 2 Ob 59/05y, 14.06.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0075581 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 2 Ob 76/23z, 20.04.2023
Im Gesetz
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