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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.04.2023 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 12/23g

Worum es ging: Wann kann ich bis zum Höchstgericht weitergehen?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine Rechtsfrage bedeutsam genug für das Höchstgericht ist, wird nach sachlichen Gesichtspunkten beurteilt. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen Rechtsprechung entschieden, brauchen Sie neue, gewichtige Argumente. Fragen der Verschuldensteilung und Fälle, die ganz von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägt sind, gehören in der Regel nicht vor das Höchstgericht.

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Sie verlieren das Recht, die Wahl des Betriebsrats zu bekämpfen, nicht dadurch, dass Sie gegen die Wählerliste keinen Einspruch erhoben haben.

Wer keinen Einspruch gegen die Wählerliste erhoben hat, verliert dadurch nicht das Recht, die Betriebsratswahl anzufechten. Das gilt auch dann, wenn Sie zu Unrecht nicht in der Liste standen. Auch andere Anfechtungsberechtigte können Fehler der Liste weiterhin geltend machen, wenn dadurch wesentliche Wahlregeln verletzt wurden und das Ergebnis beeinflusst werden konnte.

Auch eine einzige Entscheidung kann bereits eine gesicherte Rechtsprechung begründen. Voraussetzung ist, dass sie ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, keine gegenteiligen Entscheidungen vorliegen und die Fachliteratur sie ohne Kritik übernommen hat.

Die Verletzung wesentlicher Wahlregeln führt nicht automatisch zur Aufhebung der Wahl. Es kommt darauf an, ob der Fehler im konkreten Fall objektiv geeignet war, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Eine bloß abstrakte Möglichkeit genügt nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG § 55 ArbVG § 59 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

26 Absätze, 6.307 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.04.2023

Geschäftszahl

8ObA12/23g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Mag. Anja Pokorny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Nicolai Wohlmuth (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ass.-Prof. Mag. Dr. E*, vertreten durch Pallauf Meissnitzer Staindl & Partner Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal *, vertreten durch Hosp, Hegen & Partner Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Anfechtung der Betriebsratswahl, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Jänner 2023, GZ 12 Ra 73/22z-29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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