Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 15/23x
Worum es ging: Muss ich eine von mir geschaffene Gefahr absichern?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit niemand zu Schaden kommt. Unterlässt er das, haftet er für den entstandenen Schaden.
Wie weit jemand eine Gefahrenstelle absichern muss, hängt davon ab, ob nach der Lebenserfahrung eine naheliegende und vorhersehbare Gefahr bestand. War sie das, muss abgesichert werden.
Haben Sie schuldhaft kein Rechtsmittel erhoben, entfällt ein Anspruch gegen den Staat zur Gänze, soweit das Rechtsmittel Abhilfe hätte schaffen können. Eine Aufteilung des Schadens nach Verschuldensanteilen findet insoweit nicht statt.
Ja, denn mit dem Freiheitsentzug übernimmt der Bund Pflichten, die sonst jeder für sich selbst trägt. Schutzvorkehrungen in Betrieben, in denen Strafgefangene arbeiten, müssen jedenfalls jenem Standard entsprechen, der auch von privaten Unternehmen verlangt wird.
Nicht jede unrichtige Rechtsauffassung führt zu einem Anspruch gegen den Staat. War die Auffassung immerhin vertretbar, entsteht kein Anspruch, auch wenn eine höhere Stelle sie später nicht teilt. Fragen, bei denen der Behörde ein Spielraum zusteht, werden im nachfolgenden Haftungsverfahren nicht neu geprüft.
Eine Behörde kann nicht nur für falsches Handeln haften, sondern auch dafür, dass sie untätig geblieben ist. Voraussetzung ist, dass ihr dabei ein Verschulden vorzuwerfen ist.
Je größer eine erkannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbare Gefahr für Leib und Leben ist, desto rascher und energischer müssen die zuständigen Organe einschreiten. Gleichzeitig wiegt der Einwand, Abwehrmaßnahmen seien nicht zumutbar, umso weniger.
Als Rechtsmittel gelten hier nur Behelfe im Verfahren, mit denen gegen Entscheidungen von Gerichten oder anderen Behörden Abhilfe gesucht werden kann. Andere Schritte fallen nicht darunter.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 20.07.2022, 41 Cg 30/22h-71
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 13.12.2022, 5 R 123/22f-78
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.04.2023
Geschäftszahl
1Ob15/23x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Dr. Isabella Hödl, Rechtsanwältin in Graz, gegen die Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 20.000 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 13. Dezember 2022, GZ 5 R 123/22f-78, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 20. Juli 2022, GZ 41 Cg 30/22h-71, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.933,06 EUR (darin 654,81 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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