Was gilt als Rechtsmittel, wenn ich den Staat belangen will?
betrifft Geschädigte, Kläger, Verfahrensbeteiligte
Als Rechtsmittel gelten hier nur Behelfe im Verfahren, mit denen gegen Entscheidungen von Gerichten oder anderen Behörden Abhilfe gesucht werden kann. Andere Schritte fallen nicht darunter.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 21.01.2025 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Unter "Rechtsmitteln" im Sinne des § 2 Abs 2 AHG sind nur prozessuale Rechtsbehelfe zur Abhilfe gegen gerichtliche oder sonstige behördliche Entscheidungen zu verstehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Unterlassung eines Antrags im Ermittlungsverfahren nach der StPO auf Vorlage eines (nicht bekannten) Berichts über verdeckte Ermittlungen, mit dem Ziel, eine Anklage abzuwenden, ist kein Verstoß gegen § 2 Abs 2 AHG.OGH 1 Ob 123/15t, 27.08.2015
- Die Unterlassung von Urgenzen ist kein Verstoß gegen die Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG.OGH 1 Ob 310/01x, 26.02.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110188 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 15.
- OGH 1 Ob 149/24d, 21.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 133/23d, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 28/24d, 22.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 102/23s, 20.09.2023, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 15/23x, 25.04.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 58/22v, 20.04.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 231/20g, 28.01.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 199/16w, 23.11.2016, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 68/16f, 28.04.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §2 Abs2
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