Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.04.2023 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 50/23v

Worum es ging: Kann ich ein Fischerei- oder Wasserrecht durch lange Nutzung erwerben?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, das ist grundsätzlich möglich, soweit es nicht um öffentliches Wassergut geht. Dasselbe gilt für Wasserbenützungs- und Wasserleitungsrechte, auch an Privatgewässern.

Nein. Das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss ist kein eigener Zwischenstreit. Über die Kosten wird daher noch nicht abgesprochen; sie bleiben der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Nein. Wenn ein Gesetz oder eine behördliche Vorschrift die Nutzung zwingend verbietet, können Sie durch jahrelange Ausübung kein Recht daran erwerben. Das Verbot muss die Nutzung selbst unmissverständlich untersagen; nicht jede fehlende Genehmigung genügt dafür.

Nein. Was rechtlich nicht erlaubt ist, kann weder ersessen werden noch bei der Teilung oder dem Verkauf eines Grundstücks als stillschweigendes Recht entstehen. Nicht jeder Verstoß gegen eine Bewilligungspflicht genügt dafür; das Verbot muss sich unmittelbar auf die ausgeübte Nutzung beziehen.

Ja. Dass keine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, hindert die Ersitzung eines Rechts, Wasser aus einem Hausbrunnen auf dem Nachbargrundstück zu beziehen und abzuleiten, nicht. Für die Benutzung von Grundwasser durch jemand anderen als den Grundeigentümer ist zusätzlich zur Einwilligung des Eigentümers eine behördliche Bewilligung nötig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1455 ABGB § 1460 ABGB § 477 ABGB § 480 ABGB § 497 ZPO § 52

Entscheidungstext

50 Absätze, 18.577 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Geschäftszahl

1Ob50/23v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M* F*, und 2. M* F*, vertreten durch Dr. Gerolf Haßlinger und Mag. Christian Planinc, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, gegen die beklagten Parteien 1. S* S*, 2. V* K*, 3. E* D*, und 4. A* U*, alle vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung und Einverleibung einer Dienstbarkeit, über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 9. Jänner 2023, GZ 70 R 52/22i-84, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 17. Juli 2022, GZ 206 C 729/19f-76, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. August 2022, GZ 206 C 729/19f-80, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail