Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 50/23v
Worum es ging: Kann ich ein Fischerei- oder Wasserrecht durch lange Nutzung erwerben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, das ist grundsätzlich möglich, soweit es nicht um öffentliches Wassergut geht. Dasselbe gilt für Wasserbenützungs- und Wasserleitungsrechte, auch an Privatgewässern.
Nein. Das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss ist kein eigener Zwischenstreit. Über die Kosten wird daher noch nicht abgesprochen; sie bleiben der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Nein. Wenn ein Gesetz oder eine behördliche Vorschrift die Nutzung zwingend verbietet, können Sie durch jahrelange Ausübung kein Recht daran erwerben. Das Verbot muss die Nutzung selbst unmissverständlich untersagen; nicht jede fehlende Genehmigung genügt dafür.
Nein. Was rechtlich nicht erlaubt ist, kann weder ersessen werden noch bei der Teilung oder dem Verkauf eines Grundstücks als stillschweigendes Recht entstehen. Nicht jeder Verstoß gegen eine Bewilligungspflicht genügt dafür; das Verbot muss sich unmittelbar auf die ausgeübte Nutzung beziehen.
Ja. Dass keine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, hindert die Ersitzung eines Rechts, Wasser aus einem Hausbrunnen auf dem Nachbargrundstück zu beziehen und abzuleiten, nicht. Für die Benutzung von Grundwasser durch jemand anderen als den Grundeigentümer ist zusätzlich zur Einwilligung des Eigentümers eine behördliche Bewilligung nötig.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-Ost, 17.07.2022, 206 C 729/19f-76
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht, 09.01.2023, 70 R 52/22i-84
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1455 ABGB § 1460 ABGB § 477 ABGB § 480 ABGB § 497 ZPO § 52
Entscheidungstext
50 Absätze, 18.577 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.04.2023
Geschäftszahl
1Ob50/23v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M* F*, und 2. M* F*, vertreten durch Dr. Gerolf Haßlinger und Mag. Christian Planinc, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, gegen die beklagten Parteien 1. S* S*, 2. V* K*, 3. E* D*, und 4. A* U*, alle vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung und Einverleibung einer Dienstbarkeit, über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 9. Jänner 2023, GZ 70 R 52/22i-84, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 17. Juli 2022, GZ 206 C 729/19f-76, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. August 2022, GZ 206 C 729/19f-80, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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