OGH 9 ObA 133/22g
Worum es ging: Kann ich eine gelöschte Firma noch vor Gericht bringen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird eine Personengesellschaft aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht, kann sie weiterhin klagen und geklagt werden, solange ihre Verhältnisse gegenüber Dritten noch nicht abgewickelt sind. Auch eine erteilte Prozessvollmacht bleibt dabei aufrecht.
Ist eine Gesellschaft vollständig beendet und hat sie keinen Gesamtrechtsnachfolger, endet damit auch das Prozessverhältnis mit ihr. Ein Verfahren, das trotzdem gegen sie weitergeführt wird, ist unwirksam.
Die Löschung im Firmenbuch hat für sich allein keine beendende Wirkung. Solange die Gesellschaft noch Vermögen hat, besteht sie fort. Fehlt jedes Vermögen, endet ihre Rechtspersönlichkeit mit der Löschung von Amts wegen.
Der Prozess läuft ohne Unterbrechung weiter, aber an die Stelle des Insolvenzverwalters tritt wieder der frühere Schuldner. Ihr Begehren wird dann von der bloßen Feststellung auf Zahlung umgestellt, nötigenfalls von Amts wegen. Auf die Aufhebung ist in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen.
Wird über Ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, bleibt eine erteilte Prozessvollmacht aufrecht. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Rechtsstreit vor oder nach der Eröffnung begonnen hat.
Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während des laufenden Verfahrens gelöscht, wird das Verfahren fortgesetzt, wenn Sie das verlangen. Verlangen Sie das nicht, wird die Klage zurückgewiesen und das bisherige Verfahren für nichtig erklärt.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 16.02.2022, 17 Cga 65/21h-12
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.08.2022, 9 Ra 51/22v-18
Zitierte Paragrafen
IO § 123a IO § 124a IO § 59 ZPO § 235
Entscheidungstext
26 Absätze, 4.417 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.04.2023
Geschäftszahl
9ObA133/22g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei * R*, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den (bisherigen) Beklagten *, als Insolvenzverwalter im Sanierungsverfahren über das Vermögen der W* KG, vertreten durch Mag. Jakob Weinrich, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. August 2022, GZ 9 Ra 51/22v-18, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 16. Februar 2022, GZ 17 Cga 65/21h-12, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf „W* KG, *“ berichtigt.
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