Was passiert mit dem Prozess, wenn die Firma untergeht?
betrifft Kläger, Gläubiger, Gesellschafter
Ist eine Gesellschaft vollständig beendet und hat sie keinen Gesamtrechtsnachfolger, endet damit auch das Prozessverhältnis mit ihr. Ein Verfahren, das trotzdem gegen sie weitergeführt wird, ist unwirksam.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 27.04.2023 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Ist die Gesellschaft vollbeendet, ohne einen Gesamtrechtsnachfolger zu haben, so hat damit auch das Prozeßrechtsverhältnis mit dieser (vormaligen) Partei ein Ende gefunden, so daß eine Fortsetzung des Prozesses mit der untergegangenen Gesellschaft grundsätzlich nicht möglich ist. Eine nicht mehr existierende Gesellschaft kann nicht Partei in einem Rechtsstreit sein und ein dennoch gegen sie - einem rechtlichen Nichts - fortgeführtes Verfahren ist, da es an einem rechtswirksamen Adressaten für Gerichtshandlungen und Parteihandlungen mangelt, unwirksam und auch ein rechtliches Nichts.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wird dem Kläger die Auflösung der beklagten Kapitalgesellschaft, sei es nach § 39 FBG, sei es nach § 40 FBG, im Verfahren bekannt, hat er binnen angemessener Frist kundzutun, dass er von der Verfahrensfortsetzung abstehe, widrigenfalls sein Fortsetzungswille unterstellt wird.OGH 1 Ob 153/02k, 25.03.2003
- Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären.OGH 8 ObA 2344/96f, 22.10.1998
- Hingegen schließt eine von der beklagten Gesellschaft eingewendete Gegenforderung ihre Vermögenslosigkeit und damit ihre Vollbeendigung aus, zumal kein Grund ersichtlich ist, daß der Grundsatz, daß die Gesellschaft im Falle der Geltendmachung eines Leistungsanspruches nicht vollbeendet ist, auf die Geltendmachung eines Leistungsanspruches als Gegenforderung im Passivprozeß nicht übertragbar sein soll.OGH 9 ObA 412/97x, 25.02.1998
- Eine aufgelöste und gelöschte Gesellschaft ist jedenfalls solange als parteifähig anzusehen, solange sie als klagende Partei eine Anspruch behauptet und hierüber einen Aktivprozeß führt. Ob sich gleiches noch vertreten läßt, wenn die gelöschte Gesellschaft nur aufrechnungsweise Gegenforderungen einwendet, ist sehr fraglich. Es genügt aber nicht, wenn das einzige potentielle Aktivum der gelöschten Gesellschaft ein allenfalls - im Fall der Klagsabweisung - ersiegter Prozeßkostenanspruch gegen die klagende Partei ist.OGH 8 Ob 6/94, 25.11.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035204 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 9 ObA 133/22g, 27.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 91/16g, 29.03.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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