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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.05.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 7 Ob 36/23d

Worum es ging: Muss ich im Rechtsmittel beide Anträge ausdrücklich stellen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Fehlen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Feststellungen, so ist im Antrag auf Abänderung der Entscheidung der Antrag auf ihre Aufhebung bereits enthalten. Sie müssen ihn also nicht gesondert stellen.

Eine Gefährdung des Kindeswohls setzt keinen Missbrauch der elterlichen Rechte voraus. Es genügt, dass elterliche Pflichten nicht erfüllt oder grob vernachlässigt werden oder die Eltern durch ihr Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden. Auch die Verletzung der Pflicht, einvernehmlich vorzugehen, kann dazu zählen, etwa wenn wichtige Veränderungen eingetreten sind und die Eltern darauf nicht gemeinsam reagieren.

Eine Änderung bei den elterlichen Rechten und Pflichten setzt ein Verhalten voraus, das die Interessen des Kindes gefährdet. Das Gericht darf sie nur anordnen, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Im Kindschaftsrecht gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die Familie ihre Angelegenheiten selbst regelt. Dieser Grundsatz ist aber gemeinsam mit jener Regel zu lesen, nach der das Gericht eingreift, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist.

Eine Entscheidung über die Obsorge regelt die Zukunft. Sie kann daher nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf Tatsachen beruht, die bis in die jüngste Gegenwart reichen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 181 ABGB § 211 AußStrG § 44 AußStrG § 66

Entscheidungstext

47 Absätze, 15.516 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.05.2023

Geschäftszahl

7Ob36/23d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache des 1. B* K*, geboren * 2005, *, 2. des minderjährigen M* K*, geboren * 2007, *, und 3. des minderjährigen U* K*, geboren * 2011, *, Mutter: A* K*, Vater: I* K*, vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in Wien, weitere Verfahrenspartei: Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger *, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Landes Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. Jänner 2023, GZ 43 R 541/22k-72, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 21. November 2022, GZ 5 Ps 106/19p-62, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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