OGH 4 Ob 95/23h
Worum es ging: Gilt der Vertrag, wenn wir etwas anderes gemeint haben?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Vertrag kommt nicht zustande, wenn Angebot und Annahme zwar übereinstimmen, wegen Mehrdeutigkeit oder Unvollständigkeit aber von beiden Seiten verschieden verstanden werden. Zu prüfen ist, welchen objektiven Sinn die Erklärungen hatten. Betrifft die Unklarheit einen Hauptpunkt, etwa ob eine Eigentumswohnung gekauft oder Mietrechte gegen Ablöse erworben wurden, entsteht kein Vertrag.
Dann kommt kein Vertrag zustande. Ein solcher Fall liegt vor, wenn beide glauben, sich geeinigt zu haben, die Erklärungen aber trotz äußerer Übereinstimmung objektiv aneinander vorbeigehen. Betrifft die Abweichung einen Hauptpunkt, etwa den Vertragsgegenstand, gab es von Anfang an keinen Vertrag. Weichen dagegen nur die inneren Vorstellungen ab, bleibt der Vertrag gültig.
Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Von einem pauschalierten Mietzins spricht man, wenn die einzelnen Bestandteile der Miete in einem Betrag zusammengefasst oder ohne bestimmte Bezugsgrößen bemessen werden. Zu diesen Bestandteilen zählen etwa der Hauptmietzins, die Betriebskosten, die laufenden öffentlichen Abgaben und das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände. Dass darüber hinaus alle Abgaben und insbesondere die Umsatzsteuer enthalten sind, wird üblicherweise mit dem Zusatz brutto ausgedrückt.
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.05.2023
Geschäftszahl
4Ob95/23h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J* und 2. E*, beide vertreten durch Dr. Susanne Schuh, Rechtsanwältin in Perchtoldsdorf, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch die Urbanek & Rudolph Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 22.896 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 20. März 2023, GZ 19 R 56/22d-27, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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