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Was gilt, wenn wir uns nur scheinbar geeinigt haben?

betrifft Vertragspartner, Mieter, Vermieter, Käufer
Dann kommt kein Vertrag zustande. Ein solcher Fall liegt vor, wenn beide glauben, sich geeinigt zu haben, die Erklärungen aber trotz äußerer Übereinstimmung objektiv aneinander vorbeigehen. Betrifft die Abweichung einen Hauptpunkt, etwa den Vertragsgegenstand, gab es von Anfang an keinen Vertrag. Weichen dagegen nur die inneren Vorstellungen ab, bleibt der Vertrag gültig.

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Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 31.05.2023 (21 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1968)

Ein versteckter Dissens liegt vor, wenn die Parteien überzeugt sind, eine Einigung erzielt zu haben, obwohl dies nicht zutrifft, weil die eine und die andere Willenserklärung trotz äußerlicher Übereinstimmung jeweils anders gemeint war. In einem solchen Falle kommt ein Vertrag nicht zustande. Es handelt sich hiebei keineswegs um die Anwendung der Irrtumsregeln des § 871 ABGB., da diese die Anfechtung eines zustandegekommenen Vertrages betreffen, also einen vorausgegangenen Konsens voraussetzen, der bei einem versteckten Dissens fehlt. Betraf die Abweichung des beiderseitigen Vertragswillens einen Hauptpunkt (hier das Bestandobjekt), so konnte ein Vertrag von Anfang an nicht zustande kommen (vgl. Ehrenzweig, Allgemeiner Teil, 1951 S. 240, Gschnitzer, Lehrbuch, Allgemeiner Teil S. 186, Klang, Kommentar, 2. Aufl., IV/1 S. 97).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014704 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 21.

Im Gesetz

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