Was gilt, wenn wir uns nur scheinbar geeinigt haben?
betrifft Vertragspartner, Mieter, Vermieter, Käufer
Dann kommt kein Vertrag zustande. Ein solcher Fall liegt vor, wenn beide glauben, sich geeinigt zu haben, die Erklärungen aber trotz äußerer Übereinstimmung objektiv aneinander vorbeigehen. Betrifft die Abweichung einen Hauptpunkt, etwa den Vertragsgegenstand, gab es von Anfang an keinen Vertrag. Weichen dagegen nur die inneren Vorstellungen ab, bleibt der Vertrag gültig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 31.05.2023 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1968)
Ein versteckter Dissens liegt vor, wenn die Parteien überzeugt sind, eine Einigung erzielt zu haben, obwohl dies nicht zutrifft, weil die eine und die andere Willenserklärung trotz äußerlicher Übereinstimmung jeweils anders gemeint war. In einem solchen Falle kommt ein Vertrag nicht zustande. Es handelt sich hiebei keineswegs um die Anwendung der Irrtumsregeln des § 871 ABGB., da diese die Anfechtung eines zustandegekommenen Vertrages betreffen, also einen vorausgegangenen Konsens voraussetzen, der bei einem versteckten Dissens fehlt. Betraf die Abweichung des beiderseitigen Vertragswillens einen Hauptpunkt (hier das Bestandobjekt), so konnte ein Vertrag von Anfang an nicht zustande kommen (vgl. Ehrenzweig, Allgemeiner Teil, 1951 S. 240, Gschnitzer, Lehrbuch, Allgemeiner Teil S. 186, Klang, Kommentar, 2. Aufl., IV/1 S. 97).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Vermieter gingen davon aus, dass der von ihnen genannte Betrag der monatliche Nettomietzins sei. Der (potentielle) Mieter stimmte dem Betrag im Verständnis zu, dass der Betrag Umsatzsteuer und Betriebskosten enthalte.OGH 4 Ob 95/23h, 31.05.2023
- Ein Dissens liegt nicht schon dann vor, wenn bloß die subjektiven Vorstellungen einer Vertragspartei vom objektiven Vertragsinhalt abweichen.OGH 6 Ob 15/19b, 27.02.2019
- Die subjektiven Vorstellungen der Parteien sind nicht maßgeblich.OGH 9 ObA 47/07p, 05.06.2008
- Nicht die subjektiven Vorstellungen der Parteien sind maßgebend, sondern es ist die Frage zu lösen, ob die Willenserklärungen bei Beurteilung ihres objektiven Erkärungswerts taugliche Grundlage für einen Vertragsschluss sein können.OGH 1 Ob 154/02g, 25.06.2002
- Kommt die (angeblich) abweichende Auffassung des Annehmenden nicht zum Ausdruck - so etwa, wenn er mit einem einfachen "ja" antwortet - dann liegen übereinstimmende Erklärungen vor; das Missverständnis bewirkt nicht, dass der Antrag unter anderen Bestimmungen angenommen worden ist; es liegt also kein Dissensfall vor.OGH 4 Ob 248/97t, 09.09.1997
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- Entscheidend ist dabei, dass die Erklärungen der Parteien in ihrem objektiven Sinn aneinander vorbeigehen, ohne dass dies den Parteien bewusst wird, dass also die sich äußerlich deckenden Erklärungen objektiv in einem einander nicht entsprechenden Sinn zu verstehen sind. Decken sich die Willenserklärungen äußerlich (und umfassen sie alle wesentlichen Vertragspunkte) kann demnach von versteckten Dissens nur bei objektiver Mehrdeutigkeit der Erklärungen bei gleichzeitiger Nichtübereinstimmung des Gewollten gesprochen werden.OGH 5 Ob 511/96, 26.03.1996
- Haben Parteien ihre Erklärung nicht im gleichen Sinn verstanden, dann bedeutet das noch nicht zwingend einen Dissens. Es müssen zunächst die beiden Parteienerklärungen auf ihr Auseinandergehen oder ihre Übereinstimmung unter Anwendung der Auslegungsregeln untersucht werden. Ergibt sich danach für die Erklärung beider Parteien die gleiche Bedeutung, so ist die für den Vertragsabschluß erforderliche Übereinstimmung im Sinne gegenseitiger übereinstimmender Willenserklärungen gegeben, wenn auch die Parteien etwas Verschiedenes gemeint haben.OGH 8 Ob 527/80, 15.12.1980
- Werkvertrag, Nichteinigung über MehrwertsteuerOGH 1 Ob 606/77, 25.05.1977
- Differenz aber WertsicherungsklauselOGH 1 Ob 762/76, 24.11.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014704 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 21.
- OGH 4 Ob 95/23h, 31.05.2023
- OGH 5 Ob 136/21t, 28.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 15/19b, 27.02.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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