Gilt der Vertrag, wenn wir etwas anderes gemeint haben?
betrifft Käufer, Verkäufer, Mieter, Vermieter, Konsument
Ein Vertrag kommt nicht zustande, wenn Angebot und Annahme zwar übereinstimmen, wegen Mehrdeutigkeit oder Unvollständigkeit aber von beiden Seiten verschieden verstanden werden. Zu prüfen ist, welchen objektiven Sinn die Erklärungen hatten. Betrifft die Unklarheit einen Hauptpunkt, etwa ob eine Eigentumswohnung gekauft oder Mietrechte gegen Ablöse erworben wurden, entsteht kein Vertrag.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 31.05.2023 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Es entsteht infolge eines Dissenses kein Vertrag, wenn wegen Mehrdeutigkeit oder Unvollständigkeit des Vereinbarten zwar Antrag und Annahme übereinstimmen, doch von den Parteien jeweils anders ausgelegt werden. Es ist zu klären, ob bei Betrachtung des objektiven Wertes der abgegebenen Erklärung das konkrete Angebot und die abgegebene Annahmeerklärung taugliche Grundlage für den Vertragsabschluß sind, wobei der objektive Erklärungswert unter Umständen mit den Auslegungsregeln zu ermitteln ist. Hier: "Kauf" einer Wohnung bedeutet nach dem landläufigen Sprachgebrauch nicht nur "Erwerb einer Eigentumswohnung" sondern "auch Erwerb von Mietrechten gegen Ablöse". Ein derartiger Dissens betrifft den Hauptpunkt des Vertrages.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Diese Wertung kann auch bei § 187 Abs 1 zweiter Satz EO fruchtbar gemacht werden. Kann bei objektiver Betrachtungsweise nicht entschieden werden, auf welche Liegenschaft sich das Meistbot und der Zuschlag tatsächlich beziehen, so ist der Rekursgrund iSd genannten Bestimmung erfüllt.OGH 3 Ob 252/05p, 15.02.2006
- Dissens liegt nicht nur bei einer offenen Diskrepanz der Erklärungen vor, sondern auch bei einer objektiven Mehrdeutigkeit von einander formal deckenden Erklärungen.OGH 3 Ob 252/05p, 15.02.2006
- Hier: MietrechtsübertragungOGH 3 Ob 630/86, 10.02.1988
- Versteckter Dissens.OGH 8 Ob 592/78, 10.05.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014703 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 4 Ob 95/23h, 31.05.2023
Im Gesetz
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