Wann wird etwas gezielt auf mein Grundstück geleitet?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Landwirte
Eine unmittelbare Einwirkung liegt vor, wenn eine Anlage oder Maßnahme gerade dazu führt, dass etwas in Richtung Ihres Grundstücks gelangt. Entscheidend ist also, dass die Einwirkung zielgerichtet auf Ihr Grundstück hin verursacht wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 09.09.2025 (50 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1965)
Unmittelbare Einwirkungen sind solche, die durch eine Veranstaltung bewirkt werden, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist (Ehrenzweig I/2, S 132, 8 Ob 59/82 = EvBl 1963 Nr. 23).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Qualifizierung als unmittelbare Zuleitung des auf die Öffnung der Dachhaut im Zuge der Aufstockung zurückzuführenden Eindringens von Niederschlagswasser vom Gebäude der Beklagten ins angrenzende, in gekuppelter Bauweise errichtete Gebäude des Klägers.OGH 2 Ob 131/23p, 25.07.2023
- Nicht hinzunehmen sind Änderungen der natürlichen Gegebenheiten, die zu Immissionen auf den Nachbargrund führen.OGH 2 Ob 131/23p, 25.07.2023
- Voraussetzung ist, dass durch den belangten Nachbarn überhaupt eine Veränderung (seines Grundstücks) erfolgte.OGH 2 Ob 131/23p, 25.07.2023
- Aus den Begriffen „Gase“ und „Luft“ in § 364 Abs 2 Satz 1 und Abs 3 ABGB ist abzuleiten, dass eine unmittelbare Zuleitung auch künstlich herbeigeführte Luftströme zum Gegenstand haben kann.OGH 6 Ob 171/21x, 20.10.2021
- Hier: Unmittelbare Zuleitung durch Konzentration des Niederschlagswassers in einem Rohr.OGH 1 Ob 27/21h, 21.04.2021
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- Hier: Abschuss von Silvesterraketen aus senkrecht in der Erde steckenden Metallrohren.OGH 10 Ob 74/19h, 17.12.2019
- Das Rauchen bei geöffneten Fenster oder auf der Terrasse stellt eine mittelbare Immission dar, weil der entweichende Rauch nicht unmittelbar, sondern über ein weiteres Medium, nämlich die aufsteigende Luft auf die Terrasse bzw in die Wohnung des Klägers gelangt.OGH 2 Ob 1/16k, 16.11.2016
- Eine unmittelbare Zuleitung erfordert eine dem Liegenschaftseigentümer zuzurechnende Änderung der natürlichen Gegebenheiten, eine „Veranstaltung“, wodurch Immissionen auf das Nachbargrundstück bewirkt werden.OGH 9 Ob 18/15k, 28.05.2015
- In der Errichtung des Dachs eines Carports liegt eine „Veranstaltung", wenn dadurch unmittelbar Regenwasser auf das klägerische Grundstück abgeleitet wird.OGH 2 Ob 111/07y, 24.01.2008
- Hier: Keine unmittelbare Zuleitung, da von der Basisstation (Handymasten) ausgehende Wellen nicht zielgerichtet auf das Haus ausgesendet werden.OGH 7 Ob 101/07i, 20.06.2007
- Im hier zu beurteilenden Fall könnte eine für die Beurteilung als unmittelbare Zuleitung erforderliche „Veranstaltung" in einer wesentlichen Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse durch den Bau bzw die Asphaltierung der Auffahrt zum Haus der Oberlieger gelegen sein.OGH 1 Ob 263/06t, 27.02.2007
- Hier: Die Ursache für die Setzungsschäden am Gebäude liegt nicht in der Erhöhung der Bodenpressung, sondern in der durch die Aufschüttung ausgelösten Anhebung des Grundwasserspiegels; diese stellt eine Immission gemäß dem ersten Satz des § 364 Abs 2 ABGB, aber keine unmittelbare Zuleitung nach dessen zweiten Satz dar.OGH 1 Ob 196/06i, 28.11.2006
- Änderungen der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsgemäße Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstücks notwendigerweise bewirkt werden (vergleiche § 39 Abs 3 WRG), stellen regelmäßig keine unmittelbare Zuleitung dar.OGH 1 Ob 190/05f, 18.10.2005
- Beschädigt die Betreiberin einer Kanalanlage bei Bauarbeiten eine Stromversorgungsanlage (Nullleiterunterbrechung), wodurch es zu nachteiligen Einwirkungen durch elektrische Energie an Elektrogeräten eines in der Nähe ansässigen Stromabnehmers kommt, liegt darin keine unmittelbare Zuleitung. Sie hat vielmehr eine direkte Immission durch den Betreiber der Stromversorgungsanlage verursacht.OGH 1 Ob 117/05w, 02.08.2005
- Hier: Geringfügige Änderung der Abflussverhältnisse nach Asphaltierung einer Schotterstraße; keine wesentliche Beeinträchtigung.OGH 2 Ob 11/05i, 03.02.2005
- Hier: Die Einwirkungen auf das Grundstück der Klägerin (Druck und Feuchtigkeitseinwirkung auf die Mauer) ist nicht auf die unbeeinflusst gebliebenen natürlichen Gegebenheiten zurückzuführen, sondern vielmehr auf "Veranstaltungen" (Aufschütten von Erdreich) auf der Liegenschaft der Beklagten und daher unmittelbare Einwirkung.OGH 2 Ob 147/03m, 10.07.2003
- Hier: Die allfälligen Veränderungen im Bereich des dereinst hergestellten Ableitungssystems beziehungsweise dessen mangelnde Wartung sind keine unmittelbare Einwirkungen.OGH 1 Ob 279/02i, 25.03.2003
- Die Wendung "unmittelbare Zuleitung" im letzten Satz des § 364 Abs 2 ABGB ist nicht ausschließlich zielbezogen zu sehen. Auch wer eine Anlage errichtet, aus der unter bestimmten Voraussetzungen Wasser auf das Nachbargrundstück strömt, kann sich nicht auf Ortsüblichkeit berufen (Ablehnung des von Kerschner [RdU1996, 146] und Hofmann [RdU2002,76] vertretenen Erfordernisses "finalen zielgesteuerten Verhaltens").OGH 1 Ob 92/02i, 28.02.2003
- Natürlich vorhandene Einwirkungen (also Einwirkungen, die nicht auf menschliches Handeln, sondern auf Naturvorgänge zurückzuführen sind) können nicht mittels auf § 364 Abs 2 ABGB gestützter Eigentumsfreiheitsklage abgewehrt werden.OGH 7 Ob 218/02p, 09.10.2002
- Hier eröffneten die Beklagten durch ihre "Veranstaltungen" die Möglichkeit zum Eintritt von Wasser (Niederschlagswasser) auf das Grundstück des Klägers.OGH 1 Ob 42/01k, 24.04.2001
- Der Begriff "Veranstaltung" soll zum Ausdruck bringen, dass Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks hinzunehmen sind.OGH 1 Ob 42/01k, 24.04.2001
- Nur mittelbare Einwirkung einer lärmerregenden Asphaltstockanlage wegen räumlichen Abstand in der Größe einer Fußballplatzlänge.OGH 3 Ob 201/99a, 26.04.2000
- Regenwassereintritt in der darunterliegenden Wohnung bei Ausbau des Dachbodens.OGH 5 Ob 444/97y, 25.11.1997
- Unmittelbare Zuleitung liegt nicht nur dann vor, wenn die Tätigkeit des Nachbarn unmittelbar auf die Einwirkung gerichtet ist. Hier: Die Eröffnung der Möglichkeit zum Eintritt von Wasser in den Keller des Klägers durch eine Kanalanlage genügt.OGH 1 Ob 31/95, 19.12.1995
- Hier: Verschmutzung des Nachbargrundstückes durch Jauche.OGH 8 Ob 523/95, 16.11.1995
- Ob die besondere Zuleitung durch einen künstlich hergestellten offenen Graben oder durch eine Verrohrung erfolgt, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob - der Natur der Sache nach ein Teil - des derart abgeleiteten Wasser in der Folge wieder auf Grundstücke der Beklagten zurück gelangt.OGH 1 Ob 31/82, 01.09.1982
- Unmittelbare Zuleitung von Wasser ist unter allen Umständen unzulässig, hiefür gibt es auch keine Ortsüblichkeit.OGH 1 Ob 38/79, 30.10.1979
- Eine unmittelbare Immission liegt nur vor, wenn der Störer eine auf den eingetretenen Schaden gerichtete Tätigkeit entwickelt (SZ 45/7).OGH 1 Ob 2/75, 22.01.1975
- Unzulässige unmittelbare Immission durch Schneeräumung derart, dass der auf Schneekegel geworfene Schnee schließlich auf das Nachbargrundstück rollt.OGH 8 Ob 8/72, 08.02.1972
- Eine unzulässige unmittelbare Zuleitung liegt vor, wenn der Nachbar sein Abwasser durch Rohleitungen in die unmittelbare Nähe seiner Grundstücksgrenze (hier bis auf wenige cm) führt, von wo es infolge undichter Leitung auf das hangabwärts liegende Grundstück sickert.OGH 5 Ob 332/68, 29.01.1969
- Unmittelbare Zuleitungen sind nach dem Gesetz "unter allen Umständen unzulässig".OGH 6 Ob 234/68, 06.09.1968
- (Zuführung von Abwässern)OGH 6 Ob 115/65, 12.05.1965
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010635 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 50.
- OGH 1 Ob 59/25w, 09.09.2025, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 103/25f, 23.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 20/25d, 19.03.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 20/23m, 31.05.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 245/22v, 20.12.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 10 Ob 22/21i, 13.09.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 27/21h, 21.04.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 74/19h, 17.12.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 1/16k, 16.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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