Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 ObA 33/23b
Worum es ging: Kann ich mich gegen den bestellten Sachverständigen wehren?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Welchen Sachverständigen das Gericht bestellt, liegt in seinem Ermessen. Mit der Bestellung bringt das Gericht zum Ausdruck, dass es diese Person für ausreichend sachkundig hält. Diese Überzeugung ist überprüfbar, und der Beschluss über die Person des Sachverständigen kann angefochten werden.
Wird die Abweisung Ihres Hauptbegehrens aufgehoben, verliert auch die Entscheidung über das nur hilfsweise gestellte Begehren ihre Grundlage. Diese Entscheidung ist damit ebenfalls aufgehoben, selbst wenn das nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde. Bedingte Entscheidungen gibt es nämlich nicht.
Hat das Rechtsmittelgericht bei der Aufhebung bestimmte Fragen auf Grundlage des Sachverhalts bereits abschließend entschieden, können diese auch mit neuen Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte dürfen im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden.
Ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört zur Beweiswürdigung. Dasselbe gilt für die Frage, ob das Gutachten erschöpfend ist oder ob weitere Fragen an den Sachverständigen zu stellen gewesen wären. Es handelt sich dabei also nicht um eine Rechtsfrage.
Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt wird, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Diese Frage kann mit einer Revision nicht bekämpft werden.
In der Regel muss zuerst feststehen, dass Ihr Hauptbegehren abzuweisen ist, bevor über ein Hilfsbegehren verhandelt wird. Ist die Frage des Hilfsbegehrens aber zugleich eine Vorfrage für das Hauptbegehren, muss schon davor darüber verhandelt werden. Eine Änderung der Klage ist dann zuzulassen, wenn dadurch keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung entsteht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 06.03.2023, 11 Ra 6/23s-79
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.05.2023
Geschäftszahl
9ObA33/23b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Roland Gerlach ua Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach Dr. R*, vertreten durch Stolz & Weiglhofer-Russegger Rechtsanwälte GmbH in Radstadt, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. März 2023, GZ 11 Ra 6/23s-79, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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