Darf über mein Hilfsbegehren schon vorher verhandelt werden?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 30.04.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Erörtert aber das Erstgericht vorweg, dass es das Hauptbegehren von vornherein für unberechtigt oder unzulässig hält, so kann in diesem Sonderfall auch vorweg bereits über die Zulässigkeit der Klagsänderung entschieden werden, ohne dass vorher formell über das Hauptbegehren entschieden wurde.OGH 7 Ob 41/07s, 18.04.2007
- Ein Eventualbegehren kann nicht nur für den Fall der Ab- sondern auch denjenigen der Zurückweisung des Hauptbegehrens gestellt werden.OGH 9 Ob 39/03f, 23.04.2003
- Das Wesen des Eventualbegehrens liegt darin, dass es erst dann einer Erledigung zugeführt werden kann, wenn das Hauptbegehren ab-oder zurückgewiesen worden ist.OGH 7 Ob 23/03p, 26.02.2003
- Da die Klageänderung hinsichtlich des Leistungsbegehrens (Hauptleistungsbegehrens) zulässig ist, ist zuerst über dieses zu entscheiden, bevor über das Eventualbegehren, das nur dann Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung werden soll, wenn das Hauptbegehren zurückgewiesen oder abgewiesen wird, abgesprochen werden kann. Die Aufhebung des über die Eventualbegehren absprechende Ersturteils ist daher denknotwendige Folge der Zulassung der Klageänderung hinsichtlich des Hauptbegehrens und Leistungsbegehrens.OGH 2 Ob 236/00w, 07.06.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110359 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 9.
- OGH 5 Ob 2/25t, 30.04.2025, Fall aus Vorarlberg
- OGH 9 ObA 33/23b, 31.05.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 46/20k, 29.07.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 35/17w, 20.02.2018, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Läuft über Ihr Hauptbegehren bereits ein anderes Verfahren, weist das Gericht auch das hilfsweise gestellte Begehren zurück. Nur wenn zwischen beiden kein enger Zusammenhang besteht, bleibt der Hilfsantrag bestehen.
Nein. Das Gericht muss Ihnen zwar Gelegenheit geben, ein unklares oder unbestimmtes Begehren zu verdeutlichen. Es muss Sie aber nicht dazu anleiten, Ihr Begehren zu ändern oder zu erweitern, damit es doch noch Erfolg haben könnte, und auch nicht auf bisher nicht erhobene Ansprüche hinweisen.