Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.06.2023

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 6 Ob 103/23z

Worum es ging: Kann der Oberste Gerichtshof die Beweise nochmals überprüfen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Im außerstreitigen Verfahren, etwa in Familien- oder Obsorgesachen, kann auch der Oberste Gerichtshof überprüfen, wie die Beweise gewürdigt wurden. Das ist eine Besonderheit dieses Verfahrens.

Nein. Hält das Gericht zweiter Instanz weitere Erhebungen für nötig, kann das Höchstgericht dem nicht entgegentreten. Es entscheidet auch im Außerstreitverfahren nur über Rechtsfragen und stellt selbst keine Tatsachen fest.

Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.

Widersetzt sich Ihr Kind der Rückgabe, kann das Gericht sie ablehnen. Voraussetzung ist, dass das Kind alt und reif genug ist, damit seine Meinung berücksichtigt wird. Ob das der Fall ist, entscheidet das Gericht nach eigenem Ermessen; im entschiedenen Fall wurde die Meinung eines Zehnjährigen berücksichtigt.

Die Rückgabe darf nur bei wirklich schweren Gefahren für das Kind unterbleiben. Ist es Ihnen möglich und zumutbar, gemeinsam mit dem Kind zurückzukehren, wird die Rückführung in der Regel angeordnet. Ihre Weigerung mitzureisen begründet für sich noch keine schwere Gefahr.

Die vom Gericht festgestellten Tatsachen können Sie mit einem Revisionsrekurs nicht bekämpfen. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung findet dort nicht statt.

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

25 Absätze, 7.641 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.06.2023

Geschäftszahl

6Ob103/23z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin M*, Rumänien, vertreten durch Dr. Klaus Schimik, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner I*, vertreten Dr. Johannes Grahofer, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen Rückführung der Minderjährigen M*, geboren * 2010, nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 19. April 2023, GZ 23 R 151/23p-30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail