Kann der Oberste Gerichtshof die Beweise nochmals überprüfen?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Parteien eines Verfahrens, Eltern, Antragsteller
Im außerstreitigen Verfahren, etwa in Familien- oder Obsorgesachen, kann auch der Oberste Gerichtshof überprüfen, wie die Beweise gewürdigt wurden. Das ist eine Besonderheit dieses Verfahrens.
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Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 20.07.2026 (42 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Im außerstreitigen Verfahren kann auch der OGH die Beweiswürdigung überprüfen (ordentlicher Revisionsrekurs).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Verfahren über die Rückführung nach dem HKÜOGH 6 Ob 107/26t, 07.07.2026
- Rekurs nach § 49 Abs 2 EntmO.OGH 5 Ob 719/81, 13.10.1981
- Dennoch kann der OGH Ergänzungsaufträgen des Rekursgerichtes<br/>nicht entgegentreten.OGH 5 Ob 151/72, 03.10.1972
- OGH ist auch im Außerstreitverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz; er kann daher Ergänzungsaufträgen des Rekursgerichtes nicht entgegentreten (ebenso schon 5 Ob 97/65 JBl 1966,149).OGH 5 Ob 149/67, 04.10.1967
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006379 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 42.
- OGH 3 Ob 75/26i, 20.07.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 107/26t, 07.07.2026
- OGH 3 Ob 179/25g, 27.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 6/25t, 26.06.2025
- OGH 6 Ob 97/24v, 06.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 153/24d, 04.09.2024, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 103/23z, 21.06.2023
- OGH 6 Ob 54/23v, 24.03.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) Art. 10 § 2
- AußStrG § 14 · Anleitungs- und Belehrungspflicht
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