Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 221/22i
Worum es ging: Kann ich einen Verfahrensfehler nach der Berufung noch aufgreifen?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Nein. Einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, den Sie in der Berufung nicht beanstandet haben, können Sie in der Revision nicht mehr geltend machen. Dasselbe gilt im Rekursverfahren und in Verfahren außer Streitsachen. Eine Ausnahme besteht, wenn es um das Wohl eines Kindes geht.
Der Oberste Gerichtshof nimmt Ihr Rechtsmittel nur an, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Diese Voraussetzung muss noch zu jenem Zeitpunkt bestehen, in dem er entscheidet. Wurde die Frage inzwischen in einer anderen Entscheidung geklärt, wird Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen.
Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 25.04.2022, 33 Cg 35/21s-9
- Oberlandesgericht Wien als Berufungs- und Rekursgericht, 26.07.2022, 14 R 111/22d-13
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1311 ZPO § 184 ZPO § 303 ZPO § 502 ZPO § 528
Entscheidungstext
62 Absätze, 14.996 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Geschäftszahl
1Ob221/22i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, Deutschland, vertreten durch die Heinisch Weber Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 10.350 EUR sA und Feststellung, über die ordentliche Revision und den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungs- und Rekursgericht vom 26. Juli 2022, GZ 14 R 111/22d-13, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. April 2022, GZ 33 Cg 35/21s-9, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Revision wird zurückgewiesen.
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