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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.06.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 7 Ob 10/23f

Worum es ging: Ist meine Miete eine Wohnungsmiete oder eine Geschäftsmiete?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Entscheidend ist, wozu der Mietgegenstand nach dem Vertrag beim Abschluss dienen sollte. Diesem vereinbarten Zweck folgt die Einordnung als Wohnungs- oder Geschäftsraummiete.

Wird ein Mietobjekt teils zum Wohnen und teils geschäftlich genutzt, kommt es darauf an, wofür es überwiegend verwendet wird und was der hauptsächliche Zweck der Benützung ist. Danach richtet sich, ob sich der Vermieter auf den betreffenden Kündigungsgrund stützen kann.

Bei Berufen, die üblicherweise in der Wohnung ausgeübt werden, etwa bei Immobilienvermittlern, Rechtsanwälten oder Ärzten, gelten die dafür nötigen Räume als Wohnraum und nicht als Geschäftsraum. Wohnbedürfnis und Berufszweck halten einander in solchen Fällen mindestens die Waage.

Maßgeblich ist, was die Vertragsparteien beim Abschluss wollten: ob der Mietgegenstand zum Wohnen oder für ein Geschäft überlassen wurde. Ebenso zählt ein Zweck, den beide Seiten später einvernehmlich zum Vertragszweck gemacht haben.

Will der Vermieter kündigen, muss er den Kündigungsgrund beweisen. Dazu gehört auch der Nachweis, dass es sich beim Mietobjekt zumindest überwiegend um Wohnräume handelt. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, geht das zu seinen Lasten.

Dürfen Sie das Objekt nach dem Vertrag sowohl zum Wohnen als auch geschäftlich nutzen, verhalten Sie sich vertragsgemäß, auch wenn Sie dort nicht regelmäßig wohnen. Der Vermieter kann eine Kündigung daher nicht allein darauf stützen, dass Sie die Räume nicht zu Wohnzwecken verwenden.

Nutzen Sie ein Objekt teils zum Wohnen und teils geschäftlich und ist es Ihre einzige Wohnung, kommt es nicht mehr darauf an, welche Nutzung überwiegt. Der Wohnzweck steht dann immer im Vordergrund, selbst wenn Ihnen dafür räumlich nur wenig bleibt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 14 MRG § 30

Entscheidungstext

35 Absätze, 9.508 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.06.2023

Geschäftszahl

7Ob10/23f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U* AG, *, vertreten durch die ENGINDENIZ Rechtsanwälte für Immobilienrecht GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. M* K*, vertreten durch Dr. Ernst Ortenburger, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. Oktober 2022, GZ 39 R 197/22t-48, womit das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 29. April 2022, GZ 3 C 172/19b-43, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 502,70 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 83,78 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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