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Wohnung oder Geschäft: Was gilt bei gemischter Nutzung?

betrifft Mieter, Vermieter, Unternehmer
Wird ein Mietobjekt teils zum Wohnen und teils geschäftlich genutzt, kommt es darauf an, wofür es überwiegend verwendet wird und was der hauptsächliche Zweck der Benützung ist. Danach richtet sich, ob sich der Vermieter auf den betreffenden Kündigungsgrund stützen kann.

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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 28.06.2023 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1953)

Im Falle von sogenannten gemischten Bestandverhältnissen ist die Frage, ob der im § 19 Abs 2 Z 11 MG vorgesehene Kündigungsgrund anwendbar ist, nach der überwiegenden Art der Verwendung und dem hauptsächlichen Zweck der Benützung der Räume zu entscheiden (MietSlg 4045, 4674 ua).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0068860 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 14.

Im Gesetz

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