Wohnung oder Geschäft: Was gilt bei gemischter Nutzung?
betrifft Mieter, Vermieter, Unternehmer
Wird ein Mietobjekt teils zum Wohnen und teils geschäftlich genutzt, kommt es darauf an, wofür es überwiegend verwendet wird und was der hauptsächliche Zweck der Benützung ist. Danach richtet sich, ob sich der Vermieter auf den betreffenden Kündigungsgrund stützen kann.
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 28.06.2023 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Im Falle von sogenannten gemischten Bestandverhältnissen ist die Frage, ob der im § 19 Abs 2 Z 11 MG vorgesehene Kündigungsgrund anwendbar ist, nach der überwiegenden Art der Verwendung und dem hauptsächlichen Zweck der Benützung der Räume zu entscheiden (MietSlg 4045, 4674 ua).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- MalerbetriebOGH 8 Ob 188/64, 09.06.1964
- Halten der Wohnzweck und der Geschäftszweck einander mindestens die Waage, so muß in einem solchen Falle das Vorliegen des Kündigungsgrundes nach § 19 Abs 2 Z 11 MG verneint werden.OGH 6 Ob 99/63, 02.05.1963
- Der Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 11 MG ist schon dann unanwendbar, wenn sich Wohnzweck und Geschäftszweck die Waage halten.OGH 3 Ob 528/59, 20.01.1960
- Hiebei sind die Verhältnisse zum Zeitpunkte des Todes des Mieters maßgebend.OGH 3 Ob 372/54, 16.06.1954
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0068860 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 14.
- OGH 7 Ob 10/23f, 28.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 132/18t, 17.07.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 16 · Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
- MRG § 30 · Kündigungsbeschränkungen
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