Gilt mein Arbeitszimmer als Wohnung oder als Geschäftsraum?
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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 15.02.2024 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1964)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Jedenfalls dann, wenn nach dem konkreten Vertragsinhalt die vereinbarte Verwendung zu beruflichen Zwecken des Mieters der vereinbarten Verwendung für Wohnzwecke gleichwertig ist, kommt der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG nicht zur Anwendung, auch wenn der Mieter im Objekt einem üblicherweise in einer Wohnung ausgeübten Beruf nachgeht.OGH 7 Ob 10/23f, 28.06.2023
- Hier: PR-Agentur.OGH 7 Ob 5/09z, 13.05.2009
- Steuerberatungskanzlei.OGH 1 Ob 413/97k, 27.01.1998
- Ob bei der Verwendung der Wohnung der Wohn- oder Geschäftszweck überwiegt, ist bei üblicherweise in der Wohnung ausgeübten Berufen bedeutungslos.OGH 1 Ob 413/97k, 27.01.1998
- Hier: § 30 Abs 2 Z 4 MRG.OGH 6 Ob 684/90, 20.12.1990
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Nach bisher ständiger Rechtsprechung des OGH sind Ordinationsräumlichkeiten und Anwaltskanzleien grundsätzlich als Geschäftsräumlichkeiten anzusehen (MietSlg 24211 mit weiteren Nachweisen).OGH 7 Ob 701/83, 15.12.1983
- ArztpraxisOGH 5 Ob 738/78, 02.01.1979
- Architekt, Wohnbedürfnis überwiegt.OGH 7 Ob 238/73, 17.01.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0068895 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 15.
- OGH 8 Ob 158/22a, 15.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 10/23f, 28.06.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 1 · Geltungsbereich
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Es kommt darauf an, was nach der Verkehrsauffassung überwiegt. Halten sich Wohnzweck und Geschäftszweck die Waage, ist der Geschäftszweck maßgebend.
Wurden mit einem einzigen Vertrag ein Geschäftslokal und eine Wohnung zu getrennt vereinbarten Mietzinsen gemietet, wird geprüft, welcher Zweck überwiegt. Dient die Wohnung dazu, Angestellte des im Lokal geführten Betriebs unterzubringen, überwiegt die geschäftliche Nutzung deutlich.