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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.07.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 3 Ob 79/23y

Worum es ging: Darf ein Vertrag die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausschließen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, auch in vorformulierten Geschäftsbedingungen darf die Haftung auf Absicht und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Für Schäden an der Person gilt das nicht, ebenso wenig für Beschränkungen, die Sie ohne sachlichen Grund erheblich benachteiligen.

Ob eine Vertragsbestimmung eigenständig ist, hängt nicht davon ab, wie das Klauselwerk gegliedert ist. Auch in einem einzigen Punkt oder Satz können zwei unabhängige Regelungen stecken. Entscheidend ist, ob man sie getrennt voneinander wahrnehmen kann; dann darf jede für sich beurteilt werden.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Nein. Eine Klausel in Geschäftsbedingungen, die die Haftung für leichte Fahrlässigkeit umfassend ausschließt und dabei auch die wichtigsten Vertragspflichten erfasst, benachteiligt Sie grob und ist unwirksam. Nur Personenschäden sind von einem solchen Ausschluss ohnehin ausgenommen. Ein Ausschluss gerade bei den Hauptleistungspflichten wird besonders streng beurteilt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 KSchG § 28 KSchG § 29 KSchG § 6 ZPO § 43 ZPO § 50

Entscheidungstext

71 Absätze, 17.283 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.07.2023

Geschäftszahl

3Ob79/23y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundesarbeitskammer, *, vertreten durch Dr. Sebastian Schumacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. März 2023, GZ 4 R 8/23k-28, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 4. November 2022, GZ 57 Cg 61/21b-17, teilweise abgeändert und teilweise bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird teilweise (hinsichtlich der Klausel 2a) Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie insgesamt lauten:

1. Die beklagte Partei ist schuldig, binnen 4 Wochen die Verwendung der nachstehend genannten Klauseln oder sinngleicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, und es weiters zu unterlassen, sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen, soweit diese bereits Inhalt der von der beklagten Partei mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträge geworden sind:

„Aktivierungsgebühr € 29,90.“ (Klausel 1)

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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