Darf ein Vertrag die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausschließen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 19.07.2023 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Klausel in Fitnessstudiovertrag mit Haftungsbeschränkung für das Abhandenkommen von im Spind belassenen Gegenständen als zulässig beurteilt.OGH 3 Ob 79/23y, 19.07.2023
- Hier: AGB-Klausel eines Fitnessstudio-Vertrags, wonach die Haftung für das Abhandenkommen von im Spind belassenen Gegenständen nur bei grobem Verschulden übernommen wird.OGH 3 Ob 54/23x, 25.05.2023
- Wird in einer Klausel unabhängig von der Ursache und damit auch bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten die Haftung des Kreditkartenunternehmens (einer Bank) für leicht fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden, (nicht näher konkretisierte und daher unklare) „Folgeschäden“ und entgangenen Gewinn ausgeschlossen, liegt ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB vor. Der gänzliche Ausschluss der Haftung jedenfalls für reine Vermögensschäden ist sehr erheblich, weil die Freizeichnung auch bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten zum Tragen kommt und die hier verursachten Schäden mit hoher Wahrscheinlichkeit gerade solche im bloßen Vermögen des Kunden sind. Eine sachliche Rechtfertigung für einen solchen weitgehenden Haftungsausschluss ist nicht zu erkennen.OGH 1 Ob 105/14v, 24.07.2014
- Hier: Die gemäß § 6 Abs 1 Z 9 KSchG zulässige Freizeichnung für leichte Fahrlässigkeit (mit den dort angeführten Ausnahmen) ist hier sachlich gerechtfertigt und verstößt demnach nicht gegen § 879 Abs 3 ABGB.OGH 10 Ob 70/07b, 28.01.2009
- Hier: AGB-Klauseln eines Kreditkartenunternehmens (Klausel 11 bis 13).OGH 10 Ob 70/07b, 28.01.2009
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- Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 39)OGH 4 Ob 221/06p, 20.03.2007
- Die Auffassung, § 6 Abs 1 Z 9 KSchG gestatte (mit den dort angeführten Ausnahmen) ganz generell eine Freizeichnung für leichte Fahrlässigkeit, ist abzulehnen.OGH 4 Ob 221/06p, 20.03.2007
- Hier: Haftungsfreizeichnung in der Badeordnung eines Schwimmbadbetreibers.OGH 6 Ob 160/00y, 22.02.2001
- Die Freizeichnung von der Haftung für Personenschäden in AGBs ist auch insoweit, als sie sich auf leichte Fahrlässigkeit bezieht, schon ganz allgemein als Verstoß gegen die guten Sitten zu beurteilen, sie war deshalb auch schon vor dem Inkrafttreten des § 6 Abs 1 Z 9 KSchG als gröbliche Benachteiligung des anderen Teils unwirksam (so bereits 1 Ob 400/97y).OGH 6 Ob 160/00y, 22.02.2001
- Hier: Verkürzung der Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß § 8 Abs 4 der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder (AAB).OGH 1 Ob 1/00d, 24.10.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050109 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 17.
- OGH 3 Ob 79/23y, 19.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 54/23x, 25.05.2023, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 1/23b, 15.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 179/18d, 23.10.2018, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 228/17h, 21.12.2017, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 46/17y, 25.10.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 243/16s, 10.02.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 879
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 6 · Unzulässige Vertragsbestandteile
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Eine Klausel in Geschäftsbedingungen, die die Haftung für leichte Fahrlässigkeit umfassend ausschließt und dabei auch die wichtigsten Vertragspflichten erfasst, benachteiligt Sie grob und ist unwirksam. Nur Personenschäden sind von einem solchen Ausschluss ohnehin ausgenommen. Ein Ausschluss gerade bei den Hauptleistungspflichten wird besonders streng beurteilt.
Eine Klausel in Geschäftsbedingungen, wonach ein Kreditinstitut für leicht fahrlässig verursachte Schäden nicht haftet, ist unzulässig. Sie bindet Sie daher nicht.