Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 ObA 27/23p
Worum es ging: Zählt eine Gesetzesänderung nach der Verhandlung noch für mein Urteil?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Gericht entscheidet nach der Rechtslage, die am Ende der Verhandlung in erster Instanz gilt. Ändert sich das Gesetz erst danach, wird das grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt. Etwas anderes gilt nur, wenn das neue Gesetz ausdrücklich auch für die Vergangenheit gelten soll.
Ob eine Versetzung für Sie schlechter ist, wird nicht an einem einzelnen Punkt gemessen. Verglichen wird Ihre gesamte Lage vor und nach der Versetzung. Entscheidend ist nach sachlichen Maßstäben, ob der neue Arbeitsplatz insgesamt ungünstiger ist als der bisherige.
Eine Verschlechterung ist jede Änderung zu Ihrem Nachteil, auch eine, die kein Geld betrifft. Verglichen wird Ihre Lage vor der Versetzung mit jener danach; dabei zählen etwa die Bezahlung, die Sicherheit und Schwere der Arbeit, die Länge der Anfahrt und die Vertrautheit mit Kollegen und Kunden. Bringt die Versetzung auch Vorteile, werden Vorteile und Nachteile gegeneinander abgewogen.
Werden Sie als Bediensteter einem anderen Betrieb zugewiesen, wandert die Dienstaufsicht auf diesen Betrieb. Er entscheidet dann darüber, an welchem Arbeitsplatz Sie eingesetzt werden. Ihr bisheriger Dienstgeber hat darüber nicht mehr zu bestimmen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 06.03.2023, 11 Ra 10/23d-22
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 101 ZPO § 226 ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508a
Entscheidungstext
35 Absätze, 9.587 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.08.2023
Geschäftszahl
8ObA27/23p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter KR Thomas Schaden (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alexander Leitner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. *, vertreten durch Dr. Gerhard Wagner, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Stadt *, vertreten durch die Wildmoser/Koch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. März 2023, GZ 11 Ra 10/23d-22, womit das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Oktober 2022, GZ 28 Cga 10/22p-17, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.177,52 EUR (darin enthalten 362,92 EUR an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 1.569 EUR (darin enthalten 261,42 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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