Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 ObA 45/23k
Worum es ging: Wann gelte ich als leitender Angestellter?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für die Einstufung als leitender Angestellter steht im Vordergrund, welchen Einfluss Sie auf das Eingehen und Beenden von Arbeitsverhältnissen haben. Wichtig ist auch Ihr Einfluss auf Gehälter, Vorrückungen, Urlaubseinteilung, Anordnung von Überstunden, Weisungen und die Disziplin im Betrieb. Völlige Weisungsfreiheit ist nicht nötig, weil auch leitende Angestellte selbst Arbeitnehmer sind.
Als leitender Angestellter gelten Sie vor allem dann, wenn Sie durch Ihre Stellung an der Seite des Arbeitgebers Arbeitgeberaufgaben ausüben und dadurch in einen Interessengegensatz zu den anderen Beschäftigten geraten können. Dafür genügt es, wenn sich Ihr Einfluss nur auf eine Abteilung erstreckt, denn auch dann greifen Sie in die Interessen anderer ein.
Wer als Abteilungsleiter über die Arbeitsverhältnisse der unterstellten Mitarbeiter bestimmen kann, gilt als leitender Angestellter. Dazu zählt, dass Sie Dienstverhältnisse begründen und beenden, im Rahmen eines vorgegebenen Budgets Gehälter vereinbaren und über den Einsatz der Mitarbeiter entscheiden.
Sie können auch dann leitender Angestellter sein, wenn Sie an Weisungen der Geschäftsleitung gebunden sind, denn völlige Entscheidungsfreiheit gibt es in keinem Arbeitsverhältnis. Die Weisungen dürfen aber nicht so weit gehen, dass Ihre Entscheidungsbefugnis praktisch auf das bei gewöhnlichen Beschäftigten übliche Maß eingeschränkt wird.
Ob jemand als leitender Angestellter gilt, hängt vor allem davon ab, ob er über Personalangelegenheiten entscheiden darf. Gerade diese Befugnis bewirkt den Interessengegensatz zu den übrigen Beschäftigten, auf dem diese Ausnahme beruht.
Wenn Sie eine Abteilung leiten, aber einem Hauptabteilungsleiter unterstehen, kein eigenes Budget haben und Ihr Konzept nicht frei und eigenverantwortlich durchsetzen können, haben Sie keinen maßgeblichen eigenverantwortlichen Einfluss auf die Betriebsführung. Sie zählen dann nicht zu den leitenden Angestellten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 02.05.2023, 11 Ra 19/23b-34
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 105 ArbVG § 36 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
23 Absätze, 5.152 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.08.2023
Geschäftszahl
8ObA45/23k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter KR Thomas Schaden (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alexander Leitner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI R*, vertreten durch Dr. Gerald Amandowitsch, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Mai 2023, GZ 11 Ra 19/23b-34, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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