Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.08.2023 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 122/23m

Worum es ging: Gehört mir das geerbte Haus schon vor dem Grundbucheintrag?

Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Als Erbe werden Sie mit der Einantwortung Eigentümer der Nachlassliegenschaften. Die spätere Eintragung im Grundbuch bestätigt das nur noch und verschafft Ihnen den bücherlichen Besitz.

Erst wenn der Beschluss über die Übergabe der Erbschaft rechtskräftig ist, treten Sie in die Rechte des Verstorbenen ein. Vorher haben Sie zwar ein Recht auf den Nachlass, aber noch keine Rechte an den einzelnen Sachen. Dasselbe gilt für die Klage, mit der Sie die Erbschaft herausverlangen.

Ja. Die im Gesetz aufgezählten Angaben, darunter jeder Grundbuchskörper, auf dem aufgrund der Einantwortung eingetragen werden soll, müssen zwingend in den Beschluss aufgenommen werden. Fehlen sie, darf das Grundbuchsgericht die Rechtsnachfolge nicht selbst aus dem Grundbuchsstand erschließen.

Fehlt im Einantwortungsbeschluss der vorgeschriebene Ausspruch, kann er auch nachgeholt werden, wenn der Beschluss bereits rechtskräftig ist. So können Sie als Erbe die Eintragung im Grundbuch beantragen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 178 AußStrG § 62 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 136

Entscheidungstext

28 Absätze, 4.806 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Geschäftszahl

5Ob122/23m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. B* N*, 2. D* S*, 3. J* W*, vertreten durch Mag. Bertold Hauser, öffentlicher Notar in Obernberg am Inn, wegen Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung ob der Liegenschaft EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Drittantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 31. Mai 2023, AZ 22 R 119/23s, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail