Muss der Einantwortungsbeschluss meine Liegenschaft ausdrücklich nennen?
betrifft Erben, Antragsteller, Notare
Ja. Die im Gesetz aufgezählten Angaben, darunter jeder Grundbuchskörper, auf dem aufgrund der Einantwortung eingetragen werden soll, müssen zwingend in den Beschluss aufgenommen werden. Fehlen sie, darf das Grundbuchsgericht die Rechtsnachfolge nicht selbst aus dem Grundbuchsstand erschließen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 29.08.2023 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2011)
Die in § 178 Abs 2 AußStrG angeführten Bestandteile eines Einantwortungsbeschlusses sind zwingend in den Beschluss aufzunehmen, wenn die darin genannten Voraussetzungen vorliegen. Hiebei kann es auch nicht Aufgabe des Grundbuchsgerichts sein, aus einem nach dem Vorgesagten nicht dem Gesetz (§ 178 Abs 2 Z 2 AußStrG) entsprechenden Einantwortungsbeschluss (nur auf der Basis des Grundbuchsstandes) allfällige Schlüsse über die Rechtsnachfolge eines verstorbenen Liegenschaftseigentümers zu ziehen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127060 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 5.
- OGH 5 Ob 122/23m, 29.08.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 148/22h, 27.09.2022
- OGH 5 Ob 234/18z, 17.01.2019
Im Gesetz
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