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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.08.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 91/23t

Worum es ging: Darf ich fremde Schulden zahlen, um die Versteigerung abzuwenden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, wenn zu Ihren Gunsten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen ist. Sie dürfen die fremde Schuld auch gegen den Willen des Schuldners bezahlen und rücken damit in die Stellung des Gläubigers. Sonst verlören Sie durch eine Versteigerung überhaupt die Aussicht auf die Liegenschaft.

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Nur bei einem groben Fehler. Wie eine Vereinbarung im Einzelfall zu verstehen ist, entscheiden die Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof greift erst ein, wenn das Ergebnis mit den Regeln der Sprache oder der Logik nicht mehr vereinbar ist.

Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.

Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Ein Verhalten oder auch ein Schweigen kann als Erklärung gelten, wenn es nach der Verkehrssitte eindeutig in eine Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, an einem ganz bestimmten Willen zu zweifeln. Dabei zählen immer die gesamten Umstände des Falls.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 364c ABGB § 462 ABGB § 863 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

23 Absätze, 5.451 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.08.2023

Geschäftszahl

7Ob91/23t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* N*, vertreten durch Tuscher Schmidt Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei H* AG, *, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen 169.166,87 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. März 2023, GZ 3 R 208/22p-33, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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