Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 156/23x
Worum es ging: Wie viel Geld muss mir bei einer Pfändung bleiben?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Dem Verpflichteten muss ein Betrag bleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist.
Reicht das laufende Einkommen für den Unterhalt nicht aus, müssen Eltern im zumutbaren Rahmen auch ihr Vermögen heranziehen. Sie können sich also nicht allein auf ein geringes Einkommen berufen.
Sie müssen alle Kräfte einsetzen, um Ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen, und Ihre Arbeitskraft so gut wie möglich nützen. Tun Sie das nicht, werden Sie so behandelt, als hätten Sie das Einkommen, das bei zumutbarer Arbeit möglich gewesen wäre.
Lebt das Kind gewöhnlich in Österreich, sind Unterhaltsanspruch und Unterhaltshöhe ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilen. Grund dafür ist, dass sich der Bedarf des Kindes nach den Lebenshaltungskosten an seinem Wohnort richtet. Die Lebenshaltungskosten im Land des Unterhaltspflichtigen können unter Umständen trotzdem berücksichtigt werden.
Bestreitet der Unterhaltspflichtige seinen Lebensstil auch aus dem Vermögen selbst, muss er den Berechtigten daran angemessen teilhaben lassen. Der Kaufpreis aus dem Verkauf einer Liegenschaft ist kein Ertrag, sondern der Gegenwert der Sache und damit Vermögen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Leoben, 14.04.2023, 2 Pu 68/20z-103
- Landesgericht Leoben als Rekursgericht, 19.07.2023, 2 R 90/23v-106
Zitierte Paragrafen
ABGB § 231 AußStrG § 62 AußStrG § 71
Entscheidungstext
31 Absätze, 11.354 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
06.09.2023
Geschäftszahl
3Ob156/23x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. L* I*, geboren * 2011, und 2. N* I*, geboren * 2015, beide wohnhaft bei und in Obsorge ihrer Mutter A* I*, diese vertreten durch Dr. Judith Kolb, Rechtsanwältin in Graz, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters C* I*, vertreten durch die Prutsch-Lang & Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 19. Juli 2023, GZ 2 R 90/23v-106, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leoben vom 14. April 2023, GZ 2 Pu 68/20z-103, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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