Zählt der Erlös aus einem Hausverkauf beim Unterhalt mit?
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 29.04.2026 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Privatentnahmen als Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH.OGH 4 Ob 38/22z, 24.05.2022
- Dies gilt (insbesondere) dann, wenn den für die Lebensführung verwendeten Beträgen jeweils (zusätzliche) Einkommensfunktion für zuordenbare Perioden zukam.OGH 6 Ob 89/17g, 07.07.2017
- Behauptungs‑ und Beweispflicht des Oppositionsklägers.OGH 3 Ob 43/15t, 21.04.2015
- Der Stamm des Vermögens ist (jedenfalls beim Ehegattenunterhalt) grundsätzlich nur dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige dessen Substanz schon in der Vergangenheit regelmäßig angegriffen hat, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken.OGH 8 Ob 35/14a, 28.04.2014
- Keine Differenzierung, ob der Unterhaltspflichtige selbständig oder unselbständig erwerbstätig ist.OGH 2 Ob 246/09d, 21.10.2010
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Die Bestimmung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach dem Lebensaufwand soll auf jene Fälle beschränkt sein, in denen - etwa aufgrund mangelnder Mitwirkung des Unterhaltspflichtigen - dessen Einkommen nicht ermittelt werden kann, sein Lebensaufwand aber für ein bestimmtes Einkommen spricht.OGH 2 Ob 224/08t, 16.07.2009
- Hier: Kindesunterhalt.OGH 4 Ob 218/08z, 24.02.2009
- Hier: Kapitalanteil der Rente aus einer Lebensversicherung.OGH 4 Ob 218/08z, 24.02.2009
- Das Vermögen ist jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige dessen Substanz angreift, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken.OGH 4 Ob 218/08z, 24.02.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117850 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 29.
- OGH 3 Ob 48/26v, 29.04.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 223/25w, 26.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 138/25k, 28.01.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 155/25z, 26.11.2025, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 156/23x, 06.09.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 84/22m, 23.11.2022, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 186/16b, 30.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
- ABGB § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie Unterhalt von Ihrem Ehepartner bekommen, werden auch Ihre eigenen Erträge aus Ihrem Vermögen berücksichtigt. Das gilt vor allem dann, wenn diese Erträge schon bisher für den gemeinsamen Lebensunterhalt verwendet wurden. Sie fließen in die Berechnung des Unterhalts ein.
Nein. Wenn Sie den angemessenen Unterhalt aus Ihrem Einkommen decken können, müssen Sie Ihre Liegenschaft nicht vermieten oder verpachten. Eine solche Anspannung ist von Gesetzes wegen nicht geboten.